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Persien und die Tora


Seiten 238 - 250

DOI https://doi.org/10.13173/zeitaltobiblrech.9.2003.0238




Karlsrahe

1 Rezensionsartikel zu: James W. Watts (Ed.), Persia and Torah. The theory of imperial authorization of the Pentateuch (Atlanta 2001. XI+228 S.).

2 P. Frei, Die persische Reichsautorisation. Ein Überblick, in ZAR 1, 1995, S. 1–31.

3 Hier wendet sich Blenkinsopp expressis verbis gegen A. T. Olmstead, A History of the Persian Empire, Chicago 1948, S. 119–134, der ein solches Rechtsbuch, geschaffen von Darius I., postuliert und sogar zu rekonstruieren versucht hatte.

4 TAD A4.1.

5 TAD A4.7.

6 Das bedeute für die Justizorganisation im nachexilischen Juda, dass die lokale Leitungselite ראשׁי האבות,קנים wie auch die örtliche Versammlung קהל keinerlei richterliche Befugnisse besessen hätten.

7 Vgl. in diesem Band nur den Beitrag von Blenkinsopp, S. 45.

8 Dies bedürfte einer genaueren Auseinandersetzung, die hier nicht zu leisten ist. Doch sei angemerkt, dass die Übernahme dieser Begriffe aus der abendländischen Rechtsphilosophie hinterfragt werden sollte. Ist es möglich, die Begriffe von positivem Recht und Naturrecht tatsächlich ohne weiteres auf das altorientalische Rechtsdenken anzuwenden? Auch scheint mir Fried den Begriff des Naturrechts hier ungenau zu verwenden. In der Rechtsphilosophie wird Naturrecht in der Regel nicht als Recht verstanden, das Grundlage für eine richterliche Entscheidung sein kann. Vielmehr handelt es sich um ein Korrektiv, das allgemein gültige, unveräußerbare Grundsätze des Rechts zur Sprache bringen soll und ein kritisches, zum Widerstand aufrufendes Potential in der Rechtspraxis darstellt. So kann Antigone sich auf das Naturrecht berufen, um sich dem Befehl, ihren Bruder nicht zu bestatten, zu widersetzen. Umgekehrt bedarf das Naturrecht einer Umsetzung ins positive Recht, um als Grundlage der Rechtsfindung zu dienen. Es steht über dem positiven Recht und nicht, wie es hier Fried darstellt, neben und sogar unter diesem. Nach Darstellung Frieds tritt das “Naturrecht” der Richter hinter das “positive Recht” des Königs zurück. Dies würde aber dem Naturrechtsgedanken der abendländischen Tradition widersprechen. Naturrecht bricht positives Recht. (Vgl. G. Radbruch, Rechtsphilosophie, Studienausgabe, Hrsg. Dreier, Paulson, Heidelberg 1999). Meines Erachtens würde der Begriff des Gewohnheitsrechts besser ausdrücken, was Fried sagen möchte. Gewohnheitsrecht ist ein nicht geschriebenes, aufgrand dauerhafter Übung und dauerhaften Konsenses der Reehtsgenossen anerkanntes und zur Urteilsfindung taugliches Recht. Allein der Grund, dass die Gottheit dieses Recht verteidigt, dürfte nicht ausreichend sein, diesem Recht die Eigenschaft des Naturrechts zuzusprechen.

9 Hier steht Fried gegen die Auffassung von Gelehrten wie z. B. E. Otto, die meinen, dass eine indirekte Einflussnahme der altorientalischen Rechtskodifikationen auf die Rechtssprechung durchaus gegeben sei. An diesen Fallsammlungen hätten die Richter während ihrer Ausbildung gelernt, Fälle zu differenzieren. “Sie sind weder Gesetzbücher unmittelbar angewandter Normen positiven Rechts im Rechtsentscheid, noch gelehrte Werke fern einer rechtspraktischen Funktion im Rechtsentscheidungsprozeß, sondern Lehrbücher, die für den Rechtsentscheid schulen wollen, indem sie in das Verfahren der Entscheidung insbesondere im Analogieschluss einüben. Sie zeigen auf, wo ein Rechtsentscheid möglich und wo Abgrenzungen notwendig sind.” (E. Otto, Rechtsgeschichte der Redaktionen im Kodex Ešnunna und im “Bundesbuch” OBO 85, Fribourg, Göttingen 1989, S. 181f.). Im Rahmen dieses Rezensionsartikels ist es leider nicht möglich, diesem Problem weiter nachzugehen.

10 Vgl. P. Frei, Zentralgewalt und Lokalautonomie im Achämenidenreich, in: P. Frei, K. Koch, Reichsidee und Reichsorganisation im Perserreich, OBO 55, Freiburg/Schweiz, Göttingen, 2. Aufl., 1996, S 52.

11 Vgl. P. Frei, Zentralgewalt (s. o. Anm. 9), S. 109; ders, Reichsautorisation (s. o. Anm.1), S. 30f.

12 Hier schließt sich Knoppers einer Forschung an, die von einer eher losen Verbindung zwischen der Zentrale und den lokalen Gemeinschaften ausgeht, wobei nur im Falle, dass persische Interessen tangiert worden wären, die achämenidischen Behörden eingegriffen hätten. Ausdrücklich nennt er als wichtige Exponenten dieser Auffassung Dandamev und Lukonin (S. 129).

13 Knoppers folgt hier u. a. M. A. Dandamaev, V. G. Lukonin, The Culture and Social Institutions of Ancient Iran, Cambridge, New York, New Rochelle, Melbourne, Sidney 1989, S. 117–130.

14 P. Frei, K. Koch, Zentralgewalt (s. o. Anm. 9), S. 16–18, 47.

15 Vgl. E. Zenger u. a., Einleitung in das Alte Testament, KStTh 1,1, 4. Aufl. 2001, S. 81–83.

16 J. Wiesehöfer, “Reichsgesetz” oder “Einzelfallgerechtigkeit”? Bemerkungen zu P. Freis These von der achaimenidischen “Reichsautorisation” in: ZAR 1, 1995, S. 36–46, S. 44.

17 P. Frei, Zentralgewalt (s. o. Anm. 9), S. 29: Reichsautorisation (s. o. Anm. 1), S. 21.

18 E. Blum, Studien zur Komposition des Pentateuch, BZAW 189, Berlin, New York 1990.

19 Z. B. E. Otto, Gesetzesfortschreibung und Pentateuchredaktion, in: ZAW 107, 1995, S. 373–392.

20 E. Blum, Studien (s. o. Anm. 17).

21 F. Crüsemann, Die Tora. Theologie und Sozialgesehichte des alttestamentlichen Gesetzes, München 1992, S. 387–393.

22 R. Albertz, Religionsgeschichte Israels in alttestamentlicher Zeit. Teil 2. Vom Exil bis zu den Makkabäern, GAT 8/2, Göttingen 1992, S. 497–535.

23 E.A. Knauf, Audiatur et altera pars. Zur Logik der Pentateuchredaktion; in: BiKi 53, 1998, S. 118–126.

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