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Zur Einteilung des Kodex Ḫammu-rāpi im Altertum


Seiten 79 - 125

DOI https://doi.org/10.13173/zeitaltobiblrech.18.2012.0079




Leipzig/Jena

1 Die im Februar 2010 auf dem Kolloquium vorgetragene Version wurde umgearbeitet sowie durch Anmerkungen und Beilagen ergänzt. — Die Angaben zu den Textzeugen im Haupttext (Diskussion von Sachverhalten) und in Beilage 1 (Verzeichnis der Textzeugen) ergänzen sich gegenseitig, so dass wechselseitige Verweise nur an ausgewählten Stellen gegeben werden. Dass sich beide Teile gelegentlich dennoch duplizieren, konnte allerdings nicht immer vermieden werden.

2 In der deutschsprachigen Fachliteratur stehen das lateinische „Codex‟ und die eingedeutsche Form „Kodex‟ gleichberechtigt nebeneinander. Verf. hat sich für letzteres entschieden. — Es sei nachdrücklich darauf hingewiesen, dass in diesem Beitrag unter KḪ nicht die Stele verstanden wird, sondern die „Komposition‟ mit Einbeziehung aller Duplikate. Leider ist in den vergangenen Jahrzehnten in der Forschung zu wenig beachtet worden, dass der Text der Stele nicht als direkte Vorlage für die übrige Überlieferung gelten kann, obwohl bereits J. Laess⊘e, JCS 4 (1950), 184–186, darauf hingewiesen hat; vgl. auch G. Ries, Prolog und Epilog in den Gesetzen des Altertums (Münchener Beiträge zur Papyrusforschung und Antiken Rechtsgeschichte 76), München 1983, 18 Anm. 88.

3 Scheil, V., Textes Élamites-Sémitiques, IIe Série, MDP 4, Paris 1902, 11–162, Taf. 3–15.

4 B. Meißner, Altbabylonische Gesetze, BA 3 (1898), 493–519 (Fragmente aus Ninive; s. unter nANin); F. Peiser, Jurisprudentiae Babylonicae quae supersunt, Cöthen 1890, 33–36 (zwei neubabylonische Fragmente in Umschrift; verbessert von H. Winckler, OLZ 6 [1903], 29; Kopie dann bei A. Ungnad, Keilschrifttexte der Gesetze Ḫammurapis, Leipzig 1909, 42) (= nB 9 und nB 10).

5 S. u. Beilage 1 sub 1. Steinfragmente (altbabylonische Monumentalschrift) (Stfr); dort auch die von mir vorgenommene Zählung derselben. Erste Beispiele waren schon von Scheil mitgeteilt worden.

6 Erstmals in: Babylonisch-assyrische Lesestücke (= BAL), 1963, 2–4; aktualisiert und erweitert: 2. Aufl., Rom 1979 (AnOr 54), 2–4 und Nachtrag, 50 (unverändert übernommen in die 3. Aufl. 2006).

7 S. u. Einleitung zu Beilage 1.

8 Zu den dafür eingeführten Bezeichnungen s. u. Beilage 1.

9 Vgl. Petschow, ZA 74 (1984), 183 f. Anm. 4. — In der Literatur wird davon ausgegangen, dass Stelen in verschiedenen Städten des Reichs aufgestellt worden waren, vgl. Petschow, RlA 3 (1957–1971), 256 sub 2; M. Van De Mieroop, Or 80 (2011), 307 (nach Anm. 10); zur Problematik des Aufstellungsortes der großen Stele ebd. 306 mit Anm. 2 f. (mit Literatur); vgl. auch Ries (s. o. Anm. 2), 27 mit Anm. 122; 43 mit Anm. 203.

10 Die Fragmente werden in der Literatur bis zu vier verschiedenen Exemplaren zugeordnet, z.B.: J. Nougayrol, JA 246 (1958), 150 (mindestens drei monumentale Stücke des KḪ in Susa); Petschow, RlA 3 (1957–1971), 256 sub 2 (mindestens zwei bis drei weitere Stelen); H. Sauren, ZSSR 106 (1989), 47–54 (die Fragmente gehören zu drei Stelen, mit Einschluss der großen Stele wären also vier Beispiele bezeugt); B. André-Salvini, Le Code de Hammurabi, Paris 2003, 2. Aufl. 2008, 52 mit Anm. 55 (auf S. 63; drei oder vier fragmentarische Exemplare). Letztere fasst ähnlich Nougayrol zusammen (Sauren abweichend): Stfr 4+6+1+3+7 (Zählung nach u. Beilage 1; André-Salvini 63, 2. Absatz muss 14699 und 14697 statt zweimal 14699 gemeint sein); die verbleibenden Fragmente gehören danach vielleicht zu drei verschiedenen Exemplaren.

11 Bei Leerzeilen kann der unbeschriebene Zwischenraum soweit verringert werden, dass sich ein Doppelstrich ergibt. Wenn bei linierten oder teilweise linierten Tafeln Trennstriche verwendet werden, sind diese dadurch erkennbar, dass sie stärker eingedrückt wurden.

12 Die Lücke, die Kolumnen XVII-XXIII der Stele entspricht, wurde dabei mit Ausnahme der direkt an die Vorderseite anschließenden und die der Rückseite unmittelbar vorhergehenden Stücke ausgelassen, da für diese nur die „antike‟ Einteilung überliefert ist. W. Eilers, Die Gesetzesstele Chammurabis (AO 31/3–4) 1932, 29 mit Anm. 2 (Neuausgabe: Wiesbaden 2009, 50 mit Anm. 39), allerdings trennt aB 4 III 10′—18′ als eigenen Paragraphen (§ 99) von Z. 19′—24′ (§100) ab, obwohl im überlieferten Text keine Trennung vorliegt. Die Paragraphenzählung der Lücke folgt Borger, BAL (s. o. Anm. 6).

13 Sie seien hier zusammengestellt: §§ 21, 27, 52, 57, 104, 121, 124, 146/147, 170, 228/229, 256, 276. Bemerkungen dazu in den Anmerkungen von Beilage 2.

14 O. Anm. 9.

15 Petschow, ZA 74 (1984), 183 f. Anm. 4, diskutiert die Problematik. Die dort für eine sekundäre Entstehung der Einteilung angeführten Argumente finden meines Erachtens in der Überlieferung keine Grundlage.

16 Zum Terminus s. anschließend. In Exemplar Sch 3 wurde vielleicht nur ein Teil eines Paragraphen geschrieben (s.u. sub 4).

17 Petschow, ZA 74 (1984), 183 Anm. 4, hatte in diesem Fall noch Vorbehalte gegen eine Zusammenfassung aller drei Paragraphen. Durch das inzwischen bekannt gewordene Fragment nB 6, das den Übergang von § 46 zu § 47 ohne Trennung bezeugt, wird dies hinfällig.

18 Vgl. Petschow, RlA 3 (1957–1971), 257 s.v. Gesetze 6 b. Nicht genannt wird § 243, da wahrscheinlich die Zusammengehörigkeit mit § 242 als akzeptiert galt.

19 Eilers (s. o. Anm.12), der aB 2 noch nicht kannte, fasst in der Übersetzung durch Semikolon statt Punkt einerseits die §§ 35 und 36, andererseits §§ 37–40 zusammen.

20 OLZ 18 (1915), 259–262. — Eine Gliederung unter inhaltlichen Gesichtspunkten hat auch H. Sauren, ZSSR 106 (1989), 28–45, vorgenommen. Obwohl sie sehr konstruiert wirkt und wiederholt mit der originalen Einteilung nicht kompatibel ist, wird sie in Beilage 2 zum Vergleich neben Poebels Vorschläge gestellt.

21 Nach deutschem Sprachgebrauch ist unter „Artikel‟ zu verstehen: „ein mit einer Nummer gekennzeichneter Abschnitt in einem Gesetz, Vertrag o[der] Ä[hnlichem]‟, s. Duden. Deutsches Universalwörterbuch, 7. Aufl., Mannheim 2011, 183 s.v.

22 In aB 2 und aB 3 stehen diese zwischen Trennstrichen, in aB 4 folgt die „Rubrik‟ auf eine Leerzeile, der folgende Text wird direkt angeschlossen.

23 Noch immer grundlegend ist die Diskussion des Terminus durch F.R. Kraus, Akkadische Wörter und Ausdrücke. XII. simdatum/simdat šarrim, RA 73 (1979), 51–62 (S. 62 Übersetzungshinweise); ergänzend: ders., Königliche Verfügungen in altbabylonischer Zeit (SD 11), Leiden 1984. Inzwischen sind weitere Belege bekannt geworden.

24 Ein Hinweis darauf, dass auch später § 25 als Einschnitt empfunden wurde, kann im Fragment eines Kommentars gesehen werden, dessen Text sich bis zu dieser Stelle erstreckte (Komm 1, s. dazu auch u. bei und mit Anm. 42 f.).

25 Von H. Sauren, OLP 22 (1991), 8 sub 2 sicher richtig ergänzt (vor Abschnitt 4.12 seiner Gliederung). Zur Einordnung der Passage in den Gesamttext s. Beilage 1 zu aB 3.

26 Die Verteilung der Zeichen auf der Tafel, bei der häufig zwei Zeilen der Stele zusammengefasst sind, spricht gegen eine Entsprechung zu Stele XXVIII 42. Das Zeichen DAM am Zeilenende ist deshalb mit großer Wahrscheinlichkeit als Ende einer Rubrik zu verstehen, wobei in der Lücke noch ein weiterer Terminus ergänzt werden könnte (z.B. NIN.DINGIR: „[Verfügung über Priesterin und] Ehefrau‟). Die Rubriken sind auf der Tafel rechtsbündig geschrieben, so dass vor DAM ein freier Raum nicht ungewöhnlich ist.

27 J.J. Finkelstein, JCS 21 (1967), 48, liest an beiden Stellen tum, ergänzt vor § 120 jedoch tim.

28 Erster Hinweis Kraus, 1984 (s. o. Anm. 23), 8.

29 Die Schreibung des Vokals der ersten Silbe schwankt zwischen ī (Stele, aB 4), ū (aB 3) bzw. ē (nA 2).

30 Zur Datierung s. F.R. Kraus, RA 73 (1979), 53 f.

31 Nach Kolophon aB 3; in aB 2 verloren, wohl ebenso zu datieren. S. bei und nach u. Anm. 37.

32 So mit H. Sauren (s.o. Anm. 25).

33 Als Normalfall gilt die Verbindung von Prolog und Epilog mit den Gesetzen. Zu den Schnittstellen, an denen die Teile des KḪ verbunden wurden, s. H. Steible, in: Assyriologica et Semitica. Fs. Oelsner (AOAT 252), Münster 2000, 451–453. Danach bilden Stele V 25 sowie XLVII 1–8 den Rahmen des Gesetzesteiles und gehören zu diesem, sind also von Prolog und Epilog zu trennen. Unabhängig davon war auch ich in den 90-er Jahren des 20. Jh.s zum gleichen Ergebnis gelangt. Vgl. auch Ries (s. o. Anm. 2), 25 f., 62 bei Anm. 318. — V. A. Hurowitz, Inu Anum ṣīrum. Literary Structures in the Non-Juridical Sections of the Codex Hammurabi (OPSNKF 15), Philadelphia 1994, bezeichnet Stele XLVII 1–8 als „title line‟ (S. 24 u., 27 o.), „best considered a concluding formula or colophon‟ (S. 91; vgl. Auch die Diskussion S. 90 f.). Damit wurde zwar die Abgrenzung zum Folgenden erkannt, aber das Problem des Übergangs zum Gesetzesteil in Kol. V 25 nicht gelöst.

34 Vgl. Finkelstein, JCS 21 (1967), 42. Die Kollation hat ergeben, dass für die Ergänzung des Herrschernamens auf der Tafel kein Platz zur Verfügung steht. Außerdem spricht die Parallele aB 3 dagegen. Da die Bezeichnung an der letzten Stelle im Singular steht, wird dieser auch hier anzusetzen sein.

35 Wohl zu ergänzen zu: [šU I]b-ni-dUTU, analog zu aB 2 Z. 3′: šU I-na-É.UL.MAš-NUMUN.

36 Dazu Finkelstein, JCS 21(1967), 48. — Zu beiden Beispielen vgl. auch Ries (s. o. Anm. 2), 54 mit Anm. 271–274. Beim seinerzeitigen Kenntnisstand konnte Ries die Parallelität der beiden Formulierungen nicht erkennen.

37 Eine Charakterisierung von Tafeln wie aB 4 (PBS 5, 93) als „pre-monumental draft tablet‟ (so W.W. Hallo, Actes de la XVIIe RAI, Bruxelles, 30 juin — 4 juillet 1969, Ham-sur-Heure 1970, 121) wird diesem Sachverhalt nicht gerecht.

38 Vgl. Kraus, RA 73 (1979), 53 Mitte.

39 Anders S.M. Maul, ZA 112 (2012), 81 Anm. 32.

40 Vgl. RA 73 (1979), 53–55, 62.

41 Vgl. auch die Diskussion bei Ries (s. o. Anm. 2), 52–54.

42 So die Annahme von Maul, ZA 102 (2012), 81 Anm. 32.

43 Typ 2c, 3b, 5, 6a—b, 7a—c bei E. Frahm, Babylonian and Assyrian Text Commentaries. Origins of Interpretation (GMTR 5), Münster 2011, 50–55; zu Komm 1 (Typ 3b) s. ebd. 52 mit Anm. 219; 242.

44 Belege bei A.R. George, The Babylonian Gilgamesh Epic, Oxford 2003, 736–741.

45 Mitgeteilt von M. Hilgert, Bestand, Systematik und soziokultureller Kontext einer neubabylonischen Tempelbibliothek. Ein Beitrag zur altorientalischen Textsammlungstypologie, Habil-Schrift Jena 2004 (unpubl.), 583 Nr. 310. Nach Ergänzung ist wohl analog nB 1: [r]ēšu [ī]nu Anum ṣīrum [dīnāni š]a Ḫammurāpi zu lesen.

46 S. u. bei Anm. 55 und Beilage 1 sub nro.

47 So auch Maul, ZA 102 (2012), 81 Anm. 32. Die Zuordnung der Fragmente zu den einzelnen Exemplaren wird in Beilage 1 begründet.

48 Vgl. das Tafelende von archBab 1 bei § 179, dort allerdings Tafel IV einer Serie (s.u.).

49 Dazu Beilage 1 sub nro.

50 Maul, ZA 102 (2012), 89.

51 Diskussion u. Beilage 1 bei und mit Anm. 24.

52 So Maul, ZA 102 (2012), 93, 94 f. Offen bleiben muss aus Mangel an Belegen, ob auf Tafeln, die das Ende des Gesetzesteils enthielten, auch der Rahmen (Stele XLVII 1–8) geschrieben war.

53 Die Lücke zwischen TontAss 9 und TontAss 10 entspricht rund 100 Z. der Stele.

54 Zu einer Zäsur an dieser Stelle s. o. bei und mit Anm. 24.

55 Bereits o. bei Anm. 46 erwähnt. Quellennachweis Beilage 1 sub nro.

56 So auch Maul, ZA 102 (2012), 81 Anm. 32: „ursprünglich wohl siebenkolumnig, … mit ca. § 169–248‟.

57 Bei der Annahme von acht Kolumnen pro Seite ergibt sich für die Tafel ein Umfang von etwa 25 cm Höhe und ca. 22 cm Breite (Abmessungen des Fragments: 6,7 cm breit, 5,6 cm hoch; Breite von Kol. I′: 2,8 cm, von Kol. II′: 2,7 cm). Da das Fragment relativ dick ist (2,5 cm), erscheint dies realistisch.

58 Anders Maul, ZA 102 (2012), 82 Anm. 32: gehört wie die neuassyrischen Stücke aus Ninive zu der aus fünf Tafeln mit je fünf Kolumnen bestehenden Rezension.

59 nB 1 wurde in Babylon ausgegraben, nB 2–4 in Sippar, nB 5 kommt wohl ebenfalls aus Babylon. S. die Literaturnachweise in Beilage 1.

60 Die Textvarianten weisen auf eine Version, die älter als die auf der Stele überlieferte zu datieren ist, vgl. Beilage 1 bei und mit Anm. 9.

61 Der Text ist unvollständig erhalten. Die dritte Zeile des Kolophons ist so zerstört, dass nicht zu erkennen ist, ob hier zusätzlich noch eine Tafelnummer geschrieben war oder — was wahrscheinlicher ist — Bezug auf die Vorlage für die Abschrift genommen wurde.

62 Wortlaut o. Anm. 45.

63 Vgl. auch Beilage 1 sub nro.

64 Kol. X am Bruch ist wahrscheinlich der Beginn von § 180 als Stichzeile zu ergänzen.

65 Ein weiteres Beispiel mit Bezug auf eine Vorlage könnte nB 1 sein, s. o. Anm. 61.

66 Vermutung J.J. Finkelstein, RA 63 (1969), 21.

67 H. Hunger, BAK (AOAT 2), Kevelaer/Neukirchen-Vluyn 1968, 25 Nr. 9. Nach dem Foto ebd. S. 13 ist seit Langdons Erstveröffentlichung Textverlust eingetreten, GABA.RI aber noch erkennbar.

68 Vergleichbar ist die (wohl fiktive) Datierung in HS 1879 Z. 21 f.: MU LUGAL Ḫa-am-mu-ra-pí-im / LUGAL.E, s. W. von Soden (unter Mitarbeit von J. Oelsner), Ein spätbabylonisches parum-Preislied für Ištar, Or 60 (1991), 339–343 (von Sodens Datierung S. 340 in die frühe Seelanddynastie erscheint mir zu früh).

69 Z. 37 (= Rs. 14), s. J. Oelsner, AfO 51 (2005/2006), 114–116 mit Anm. 20.

70 Vgl. z.B. D. Charpin, NABU 2003/77 (S. 87 f.); Van De Mieroop, Or 80 (2011), 330 f. bei Anm. 57.

71 Aufgenommen wurden die Texte, deren Umfang mit einer gewissen Sicherheit zu ermitteln ist; in Ninive ist die Überlieferung einheitlich, so dassdies hier nicht wiederholt wird (s.o. sub 3.2.2).

72 Zum Charakter als Rahmen vgl. u.a. Ries (s. o. Anm. 2), 18–30, 40–74; und o. bei und mit Anm. 33; zum Aufbau vgl. Hurowitz (s. o. Anm. 33).

73 Borger, BiOr 28 (1971), 22 Anm. 1: „Urform des Prologs‟. Vgl. ferner Ries (wie Anm. 2), 25 Anm. 115, wonach „nicht völlig auszuschließen ist‟, dass nB 5 unabhängig vom Gesetzestext überliefert wurde. Ries hat sich gründlich mit dem Text auseinandergesetzt, s. auch a.a.O. 21–25; 42 f. mit Anm. 199–201. Vgl. bereits die Überlegungen von Finkelstein, JCS 21 (1967), 42 Anm. 5; W.W. Hallo (s. o. Anm. 37), 121 bei und mit Anm. 7.

74 Vgl. Oelsner, NABU 1993/70 (S. 55f.) und auch Beilage 1 sub nro.

75 S. schon o. Anm. 17.

76 Weiteres zu Sch 1–4 in Beilage 1.

77 S. auch o. 3.2.2 zu nB 9.

78 Weiteres zu diesen Stücken s. Beilage 1.

79 Literaturhinweise in Beilage 1 sub nro.

80 Als Vorlagen müssen dabei nicht unbedingt original überlieferte Dokumente gedient haben. Wie die überlieferten „paläographischen‟ Listen zeigen, konnten die Schreiber Texte mit archaisierenden Schriftzeichen offenbar selbst kreieren; Lit. u.a. bei Maul, ZA 102 (2012), 83 mit Anm. 41, 95–98; D.O. Edzard, RlA 5 (1976–1980), 560a.

81 So Kraus, RA 73 (1979), 62; dazu auch Ries (s. o. Anm. 2), 51–54. S. auch o. 2 und 3.1.

82 Frahm (s. o. Anm. 43), 242, zieht in Erwägung, dass wahrscheinlich auch andere Abschnitte des KḪ einschließlich Prolog und Epilog kommentiert worden sind. S. auch o. bei und mit Anm. 42 f.

83 So auch Maul, ZA 102 (2012), 80.

84 Nach Frahm (s. o. Anm. 43), 101 bei Anm. 521, ist der Bezug „not completely certain‟. Die Zweifel erscheinen mir unbegründet.

85 S. Beilage 1 sub nro. Von Zit 4 ist der obere Rand, wo die ina amat-Klausel einen Datierungshinweis geben könnte, nicht erhalten. — Z. 21 f. des Textes (MSL 14, 324 mit Anm.) ähnelt der Protasis eines Gesetzes-Paragraphen, findet jedoch im KḪ keine Entsprechung, gehört also wohl zu einem Omen.

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