Weiter zum Inhalt

Persönliche Erinnerungen an Herbert Petschow und Auszüge aus einem unveröffentlichten Manuskript von Benno Landsberger mit Erinnerungen an seine Zusammenarbeit mit Paul Koschaker und Martin David und Gedanken zur altorientalischen Rechtsgeschichte


Seiten 13 - 22

DOI https://doi.org/10.13173/zeitaltobiblrech.18.2012.0013




Berlin

1 Landsberger pflegte seine Manuskripte auf Deutsch oder Englisch zu verfassen, je nachdem er jemanden fand, der ihm das Manuskript schreiben konnte. Landsbergers MSS wurden immer am Abend zu Hause auf den berühmten yellow pages niedergeschrieben, mit einem harten Bleistift. Und das war nicht immer leicht zu lesen. Jedenfalls bot sich meine Frau an, diese Arbeit zu tun. Und das war nicht Landsbergers einzige Arbeit in dieser Zeit: Es entstand auch das Gilgamesch-MS.

2 eri'am kīnam šalmam u kīnam išaqqal „er wird das … Kupfer ohne Abzüge und in gleicher Qualität (an anderem Ort) darwiegen‟ (zitiert ZA 35, 351); (kaspam) kīnam u šalmam išaqqal „ er wird Silber richtig und in voller Höhe zahlen‟ (JCS XIV, 18:129). Die Übersetzung Garellis „à l'endroit mème‟ ist ein Nachhall von Lewys „ortsbeständig‟. Auch kaspa šalma u kīna (Elam, zitiert MSL I, 1211). — Schon im Jahre 1939 gab es über die Klausel eine ganze Literatur, die sich vollständig aufgeführt findet bei Lautner, Symbolae Koschaker (1939), S. 53; Korošec, Keilschriftrecht 1494 kann nichts Neues hinzufügen.

3 Ein weiterer Band ist fertig, einer nahe der Druckreife. [Inzwischen sind insgesamt 19 Bände erschienen].

4 Meine Ausgaben der lexikalischen Serien hatten sich der Mitarbeit meines Assistenten H.-S. Schuster, jetzt an der Universität Köln, zu erfreuen, der mit unüberbietbarer Genauigkeit und Arbeitskraft für alles „Technische‟ und so manches mehr sorgte. Erst der Krieg setzte seiner Mitarbeit ein Ende. Allerdings konnte er sich an MSL I nur durch einen Nachtrag beteiligen.

5 Neuausgabe durch Sollberger, Iraq 24, 64f.

6 CAD Ṣ 195 ṣimdatu hält diese Wiedergabe aufrecht. — Edition des Londoner Fragments der Seisachthie, gleichfalls in den Symbolae Koschaker [C.J. Gadd, Text of the ‚Babylonian seisachtheia’, S. 102–105] erschienen. Das umfangreiche Duplikat wurde erst 1941 von F.R. Kraus in Istanbul entdeckt und 1958 veröffentlicht als „Ein Edikt des Königs Ammiṣaduqa von Babylon‟.

7 Irreführend ist Korošec, Keilschriftrecht, in: Handbuch der Orientalistik, 1964, 90, der § 48 folgendermaßen wiedergibt: „Die Kapitalsachen gehören vor das Königsgericht‟.

8 J. Friedrich, Die hethitischen Gesetze (1959), Taf. I 44 b; Taf. II § 2, 11, wo zu übersetzen ist „das Urteil steht dem König zu‟; vgl. II 58; dīn šarri in Nuzi: Korošec, Keilschrifrecht 167: „Der König konnte jeden Prozeß an sich ziehen‟.

9 Symbolae Koschaker, S. 232: „Teile eines Gesetzbuches … etwa des Lipit-Ištar, …‟; S. 233: „Für einen großen Teil der §§ des KH dürfen wir … uns nicht erhaltene sumerische Vorlagen annehmen‟.

10 Symbolae Koschaker, Anm. 44 auf S. 230.

11 Sie finden sich übersichtlich gruppiert in CAD D 153 dīnu und Ṣ 194–196 ṣimdatu, das sich im großen und ganzen meinem Standpunkt anpaßt. Obgleich ich Mitarbeiter an diesem Werke bin, habe ich keinerlei direkten Einfluß auf die Redaktion des Artikels ṣimdatu genommen.

12 „Ein zentrales Problem des altmesopotamischen Rechtes: Was ist der Codex Hammu-rabi?‟, gehalten 1960 auf dem 9. Rencontre Assyriologique, publiziert in der Zeitschrift Genava VIII, 283–296.

13 Nachtrag zu meinem Beitrag in Symbolae Koschaker 224 (Kraus 284): Wie ich aus Korošec, Keilschriftrecht, S. 90 Anm. 4 lerne, hat eine in neubabylonischen Schulen traktierte Tafel mit dem Prolog des KH folgende Unterschrift: [r]i-e-šu di-na-a-[tim] ša Ha-am-mu-r[a-bi], veröffentlicht von Bergmann, Codex Hammurabi, 3. Aufl., S. 52 in Abschrift Falkensteins. — Eine übersehene Stelle: In einem Memorandum, d.h. einem Briefe ohne Adressat und Absender, wird ein Fehlurteil kritisiert: dīnum annÛm ina Larsam ul ibbaši abi mārī warassu ana mārūtim ul išakkan „ein solches Urteil hat es in Larsa noch nicht gegeben; der Vater von (leiblichen) Söhnen kann seinen Sklaven nicht adoptieren‟ (TCL 18, 153:18–21). (Der Rechtsfall wird wegen geringfügiger Lücken im Text nicht verständlich.). — Die Tatsache, dass die Rechtsnormen H.'s als dīnu bezeichnet werden, darf nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Kodex eine Sammlung von Präjudizien darstelle, wie es die Meinung vieler, wohl auch die von Miles war (Literatur: Kraus 286).

14 Über den Begriff emqu s. zuletzt Landsberger, Brief des Bischofs von Esagila an König Asarhaddon, 1965, 21 Anm. 29. — Ich kann es mir nicht versagen, eine Parallele zwischen „jenen fernen Zeiten‟ und dem Heute (oder Gestern?) zu ziehen: In seinem Buche „Europa und das Römische Recht, 1947, S. 208, 248 prägt Koschaker den Terminus „Professorenrecht‟, d.h., er läßt die Praxis hinter eine schulmäßig betriebene Rechtslehre zurücktreten.

15 Oppenheim, Ancient Mesopotamia 231: “To what extent these laws actually became effective and under what circumstances the letter of the law prevailed over the realities of life need not concern us here. And yet it needs to be said that the fateful concept that reality should adjust to the requirements of a written corpus remains unknown to Mesopotamia”.

16 Als Eilers in der Einleitung zu seiner Übersetzung des KH (AO 31, Heft 3/4) zum ersten Male Zweifel an der landläufigen Definition des KH als (geltendes) Gesetz äußerte, schrieb Koschaker: „Überspannt scheint mir jedoch seine Skepsis gegenüber der praktischen Geltung des Gesetzes‟; „die Behauptung, es habe den Anschein, als ob das Gesetz nur Repräsentation geblieben und niemals Rechtswirklichkeit geworden sei (ist) übertrieben‟ (Zeitschrift der Savigny-Stifung für Rechtsgeschichte, Roman. Abt. 53, 1933, 607).

17 „entschieden abwegig, eine bewußte normative Rechtssetzung abzulehnen‟ bzw. „den Willen des Gesetzgebers, bindendes Recht zu setzen‟, (zu leugnen) (Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Roman. Abt. 69, 1952, 554). Dagegen ist nichts einzuwenden; aber gerade der Konflikt zwischen dem Willen einerseits, der Fähigkeit, seine Intentionen realistisch zu formulieren, und der Möglichkeit, sie durchzusetzen andererseits ist das Problem.

18 Man vergleiche damit Symbolae Koschaker 220: „Ṣimdatu schließt zwar die Gesetze ein, aber umfaßt die gesamte geltende Rechtsexekutive, einschließlich aller ungeschriebenen Regeln und Praktiken“.

19 Keilschriftrecht, in: Handbuch der Orientalistik, Leiden 1964 (aber schon 1959 eingereicht, von Falkenstein und Petschow durchgesehen, S. 207).

20 [Een nieuw ontdekte Babylonische wet uit de tijd vóór Hammurabi, 1949].

21 Das Archiv, das sowohl aus Rechtsurkunden wie Briefen besteht, wird von R.F.G. Sweet zur Publikation vorbereitet.

22 Die Lesung dieses Ortsnamens, für die fälschlich Kisik vorgeschlagen wurde, steht durch neue Stellen fest als Damru, das ich als Verballhornung von du10-marKI ansehen möchte. [Rep. Geogr. 3 sub Damru]

Empfehlen


Export Citation