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Luc Zaman, Bible and Canon. A Modern Historical Inquiry, Studia Semitica Neerlandica 50, Leiden/Boston: E. J. Brill, 2008, XV + 714 S.


Pages 521 - 524

DOI https://doi.org/10.13173/zeitaltobiblrech.14.2008.0521




München

1 Siehe dazu paradigmatisch J. Taschner, Die Mosereden im Deuteronomium. Eine kanonsorientierte Untersuchung, FAT 59, Tübingen: Mohr Siebeck 2008; vgl. dazu E. Otto, Ist das Deuteronomium „nicht mehr und nicht weniger als eine ‚Lehrstunde der Geschichtsdidaktik’‟? (in diesem Jahrgang der ZAR).

2 Zu Recht werden damit Thesen, Fortschreibungen von Rechtstexten als Prozesse des „recycling‟ anzusehen, die auf die Abschaffung der fortgeschriebenen Texte zielen, zurückgewiesen; siehe dazu E. Otto, Biblische Rechtsgeschichte als Fortschreibungsgeschichte, in: ders., Altorientalische und biblische Rechtsgeschichte. Gesammelte Studien, BZAR 8, Wiesbaden 2008, 496–506; ders., Ersetzen oder Ergänzen von Gesetzen in der Rechtshermeneutik des Pentateuch (in diesem Jahrgang der ZAR).

3 Zu Recht lehnt der Verf. Thesen ab, die im sog. „Privilegrecht‟ den ältesten Kern des Bundesbuches sehen wollen; siehe etwa J. Halbe, Das Privilegrecht Jahwes Ex. 34,10-26: Gestalt und Wesen, Herkunft und Wirken in vordeuteronomischer Zeit, FRLANT 114, Göttingen 1975.

4 Man wird dem Verf. darin Recht geben, dass das kasuistische Recht des Bundesbuches nicht schlicht eine Übernahme der Rechtssammlung des Hammurapi ist, wie es von D. P. Wright, The Laws of Hammurabi as a Source for the Covenant Collection (Exodus 20:23-23:19), Maarav 10, 2003, 11–87; ders., The Compositional Logic of the Goring Ox and Negligence Laws in the Covenant Collection (Ex 21,28-36), ZAR 10, 2004, 93–142, vertreten wird. Siehe dagegen die durchschlagende Wiederlegung durch B. Wells, The Covenant Code and Near Eastern Legal Traditions: A Response to David P. Wright, Maarav 31, 2006, 85–118, der statt einer These direkter Rezeption des CH im Bundesbuch auf die eines „common law‟ im Alten Orient setzen will. Mit dem Verf. wird man dagegen die theologische Bedeutung des sog. apodiktischen Rechts, das kein altorientalisches Pendant hat, für die Formierung des Bundesbuchs nicht unterschlagen wollen. Siehe dazu E. Otto, Tendenzen der Geschichte des Rechts in der Hebräischen Bibel, in: ders., Altorientalische und biblische Rechtsgeschichte, BZAR 8, Wiesbaden 2008, 1–56.

5 Es ist dahingestellt, ob der Pentateuch Teil eines DtrG von der Genesis bis 2Kön war. Siehe dazu differenzierter R. Achenbach, Pentateuch, Hexateuch und Enneateuch. Eine Verhältnisbestimmung, ZAR 11, 2005, 122–154, mit weiterer Literatur.

6 Siehe E. Otto, Jeremia und die Tora. Ein nachexilischer Diskurs, in: R. Achenbach/M. Arneth/E. Otto, Tora in der Hebräischen Bibel. Studien zur Redaktionsgeschichte und synchronen Logik diachroner Transformationen, BZAR 7, Wiesbaden 2007, 134–182.

7 Siehe dazu R. E. Clements, The Meaning of twrh in Isaiah 1-39, in: J. G. McConville/K. Möller (Hg.), Reading the Law. FS G. J. Wenham, New York/London 2007, 59–72. Man wird die von R. E. Clements überzeugend diagnostizierte Tora-Redaktion nicht nur innerjesajanisch orientiert sehen, sondern auch als Reaktion auf die Tora, d. h. den Pentateuch. Siehe dazu meine Rezension der Festschrift in diesem Band der ZAR.

8 Siehe dazu E. Otto, Die Rechtshermeneutik im Pentateuch und in der Tempelrolle, in: R. Achenbach/M. Arneth/E. Otto, Tora in der Hebräischen Bibel (s. o. Anm. 6), 72–121.

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