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Altorientalische Kontexte der deuteronomischen Namenstheologie


Seiten 237 - 248

DOI https://doi.org/10.13173/zeitaltobiblrech.13.2007.0237




München

1 Siehe dazu E. Otto, Das Deuteronomium. Politische Theologie und Rechtsreform in Juda und Assyrien, BZAW 284, Berlin / New York 1999 (Nachdruck 2001), 341–378, mit weiterer Literatur.

2 Siehe u. a. J. G. McConville, Deuteronomy, AOTC 5, Leicester / Downers Grove 2002, 22ff. 212ff. (Siehe dazu die Rezension in diesem Jahrgang der ZAR); P. T. Vogt, Deuteronomic Theology and the Significance of Torah. A Reappraisal, Winona Lake 2006, 204ff.; Siehe dazu E. Otto, Die Tora im Deuteronomium. Zu einem Buch von Peter T. Vogt (in diesem Jahrgang der ZAR).

3 Siehe M. Weinfeld, Deuteronomy and the Deuteronomic School, Oxford 1972; ders., Deuteronomy 1–11, AB 5, New York 1991.

4 Siehe S. D. McBride, The Deuteronomic Name Theology, Ph. D. diss., Harvard University 1969.

5 Siehe M. Keller, Untersuchungen zur deuteronomisch-deuteronomistischen Namenstheologie, BBB 105, Weinheim 1996.

6 Siehe dazu E. Otto, Deuteronomium im Pentateuch und Hexateuch. Studien zur Literaturgeschichte von Pentateuch und Hexateuch im Lichte des Deuteronomiumrahmens, FAT 30, Tübingen 2000.

7 Siehe F. M. Cross, Canaanite Myth and Hebrew Epic, Cambridge / Mass. 1973. Neuere Diskussionen zur Frage nach dem Verhältnis des Pentateuch unter Einschluss des Deuteronomiums zu den Büchern der Vorderen Propheten sind von der Verf. nicht rezipiert worden. Bedauerlicherweise ist die nicht englischsprachig publizierte internationale Diskussion zum Deuteronomium und zum DtrG weitgehend nicht berücksichtigt worden, was für eine Harvard-Dissertation ungewöhnlich ist. So sind der Verf. u. a. die einschlägigen Diskussionen zwischen E. Reuter (Kultzentralisation. Entstehung und Theologie von Dtn 12, BBB 87, Frankfurt / Main 1993, 115–138) und N. Lohfink (Zur deuteronomischen Zentralisationsformel, Bibl 65, 1984, 297–324; ders., Kultzentralisation und Deuteronomium. Zu einem Buch von Eleonore Reuter, ZAR 1, 1995, 117–148) zur Zentralisationsformel entgangen. Die Schriften von G. Braulik, N. Lohfink, L. Perlitt und T. Veijola, um nur einige der wichtigen Deuteronomiumsforscher zu nennen, sind von der Verf. nicht genannt und offenbar nicht rezipiert worden.

8 Siehe dazu E. Otto, Perspektiven der neueren Deuteronomiumsforschung, ZAW 119, 2007 (im Druck).

9 Siehe T. N. D. Mettinger, The Dethronement of Sabaoth. Studies in the Shem and Kabod Theologies, CB.OT 18, Lund 1982, 46–54.

10 Siehe E. Reuter, Kultzentralisation (BBB 87), 134ff.

11 Siehe oben Anm. 4.

12 Siehe E. Otto, Deuteronomium (BZAW 284), 316–318.

13 Siehe a. a. O., 324–340.

14 Siehe a. a. O., 321–323.

15 Siehe a. a. O., 346–348.

16 Siehe oben Anm. 12.

17 Siehe dazu auch E. Otto, Das Gesetz des Mose. Die Literatur- und Rechtsgeschichte der Mosebücher, Darmstadt 2007, 126–136.

18 Siehe B. Levinson, Deuteronomy and the Hermeneutics of Legal Innovation, New York 1997, 23–52; Siehe dazu E. Otto, Biblische Rechtsgeschichte als Fortschreibungsgeschichte, BiOr 56, 1999, 5–14; ders., Deuteronomium (BZAW 284), 342–346; J. Schaper, Schriftauslegung und Schriftwerdung im Alten Israel. Eine vergleichende Exegese von Ex 20,24–26 und Dtn 12,13–19, ZAR 5, 1999, 111–132.

19 Dass Dtn 12,1.13 nicht der Anfang des dtn-vordtr Zentralisationsgesetzes ist, der vielmehr zugunsten der literarisch mehrschichtigen Rahmung durch Dtn 12,2–11 weggebrochen wurde, ist wahrscheinlich; Siehe auch N. Lohfink, Fortschreibung? Zur Technik von Rechtsrevisionen im deuteronomischen Bereich, erörtert an Dtn 12; Ex 21,2–11 und Dtn 15,12–18, in: T. Veijola (Hg.), Das Deuteronomium und seine Querbeziehungen, SESJ 62, Göttingen / Helsinki 1996, (127–171) 140–142; Siehe dazu E. Otto, Deuteronomium (BZAW 284), 342f. Man könnte also spekulieren, ob in der entfallenen Eröffnung des dtn-vordtr Zentralisationsgesetzes eine Langform der Zentralisationsformel gestanden hat, die in Dtn 12,11 dtr in die dtr Rahmung eingearbeitet wurde und an die die dtn Kurzformel in Dtn 12,14.18 und in Dtn 12,21 die Langform anknüpft. Doch muss es hier bei Spekulationen bleiben, die für die Erklärung der Kurzform in Dtn 12,14.18 auch nicht nötig sind. Argumenta e silentio sind schwerlich belastbare Argumente.

20 Siehe u. a. R. de Vaux, Le lieu que Yahvé a choisi pour y établir son nom, in: F. Maass (Hg.), Das ferne und das nahe Wort. FS L. Rost, BZAW 105, Berlin 1967, 219–228; T. N. D. Mettinger, Dethronement (CB.OT 18), 55. Siehe dagegen J. G. McConville, Deuteronomy (AOATC 5), Leicester / Downers Grove 2002, 214f.

21 Zur Anknüpfung des privilegrechtlichen Rahmens des dtn Deuteronomiums an den des Bundesbuches siehe E. Otto, Vom Bundesbuch zum Deuteronomium. Die deuteronomische Redaktion in Dtn 12–26∗, in: G. Braulik / W. Groß / S. McEvenue (Hg.), Biblische Theologie und gesellschaftlicher Wandel, FS N. Lohfink, Freiburg / Br. 1993, 260–278; ders., The Pre-exilic Deuteronomy as a Revision of the Covenant Code, in: ders., Kontinuum und Proprium. Studien zur Sozial- und Rechtsgeschichte des Alten Orients und des Alten Testaments, OBC 8, Wiesbaden 1996, 112–122; ders., Deuteronomium (BZAW 284), 351–360. Zur privilegrechtlichen Rahmung des Bundesbuches siehe ders., Wandel der Rechtsbegründungen in der Gesellschaftsgeschichte des antiken Israel. Eine Rechtsgeschichte des „Bundesbuches“ Ex XX 22 - XXIII 13, StB 3, Leiden / New York 1988, 45f. 52ff.

22 Siehe dazu E. Otto, Deuteronomium (BZAW 284), 345 Anm. 590. Wie die Verf. zutreffend im Anschluss an R. Frankena (Some Remarks on a New Approach to Hebrew, in: M. S. H. van Voss u. a. [Hg.], Travels in the World of the Old Testament, FS M. A. Beek, Assen 1974, [41–49] 47) feststellt, ist auch akk. pāna(m) šakānu(m) „sich hinwenden zu“ in Ez 6,2; 21,2.7; 25,2; 28,28; 38,2; Jer 21,10 mit śîm pānaekā /panaj etc. wiedergegeben worden.

23 Siehe dazu im Folgenden.

24 Siehe F. R. Kraus, Altmesopotamisches Lebensgefühl, JNES 19, 1960, 117–132.

25 Siehe C. Wilcke, Der Tod im Leben der Babylonier, in: J. Assmann / R. Trauzettel (Hg.), Tod, Jenseits und Identität. Perspektiven einer kulturwissenschaftlichen Thanatologie, Freiburg / München 2002, 252–266.

26 Siehe dazu im Folgenden.

27 Siehe E. Otto, Deuteronomium (BZAW 284), 203–378.

28 Siehe E. Otto, Deuteronomium (FAT 30), 110–155; ders., Gesetz des Mose (Darmstadt 2007), 137–146.

29 Siehe E. Otto, Theologische Ethik des Alten Testaments, ThW 3/2, Stuttgart 1994, 175–202; ders., Gottes Recht als Menschenrecht. Rechts- und literaturhistorische Studien zum Deuteronomium, BZAR 2, Wiesbaden 2002, 92–275, mit weiterer Literatur.

30 Siehe oben Anm. 4.

31 Siehe E. Otto, Deuteronomium (BZAW 284), 344f.

32 Siehe dazu oben.

33 Dem widerspricht auch nicht die faktitive Formulierung mit škn im Doppelungsstamm im Dienste der Überbietung akk. Formulierung von šuma(m) šakānu(m), was die dtn Autoren die gewisse Paradoxie, dass Gott sich selbst zu etwas veranlasst sieht und dies zusagt, in Kauf nehmen lässt. Worum es den Deuteronomikern mit der Einbringung des Namensmotivs geht, und das wird auf dem altorientalischen Hintergrund deutlich, ist die Zeit übergreifende Dauer der Gottespräsenz am erwählten Ort; Siehe dazu im Folgenden.

34 Wieder zeigt die Verf. ihre Leidenschaft, Textbelege zu sammeln, was auch die Stärke ihrer Dissertation (Die neuassyrischen Privatrechtsurkunden als Quelle für Mensch und Umwelt, SAA.S 6, Helsinki 1997) ausmacht; Siehe dazu meine Rezension in ZAR 5, 1999, 342–344. Möglicherweise ist eine besonders die Habilitationsschrift kennzeichnende Redundanz in der Darstellung dadurch bedingt. Schließlich montiert die Verf. recht heterogenes Material über die Epochengrenzen hinweg zusammen und begründet dieses Vorgehen damit, sie bekenne „sich damit dazu, das Wissen um die eigene Sterblichkeit als Ursprung und Antrieb menschlichen Kulturschaffens zu sehen, durch das letztendlich der Tod gezähmt und die Angst vor der eigenen Vergänglichkeit eingedämmt werden soll“ (S. 271). Eine derartige These einer kulturhistorischen Universalie, die nicht des Bekenntnisses, sondern der Diskussion bedurft hätte, sollte aber wohl nicht die notwendige kulturhistorische Differenzierung still stellen. Auf diesem Hintergrund ist zumal die Ausgrenzung der gesamten NW-semitischen Literatur, die S. L. Richter einbezieht, nicht begründet, hätte diese Literatur doch zur historisch notwendigen Differenzierung des im Titel verwendeten Begriffs „altorientalisch“ erheblich beitragen können. Auch wäre es dieser Arbeit sicherlich dienlich gewesen, wenn die Verf. die in den Bibelwissenschaften erheblich entwickelteren Diskussionen zu einer „Thanatologie“, von der die Verf. sagt, dass sie in der Altorientalistik „noch nicht umfassend behandelt oder auch nur umrissen worden“ sei (S. 271 Anm. 1393), zur Kenntnis genommen hätte. Die Verf. hätte hier Kategorien zur Behandlung ihres Themas gefunden, die zu erheblichen Differenzierungen hätten Anlass geben können.

35 Wenn die Verf. allerdings formuliert „akk. šumam šakānum bezeichnet nach dem sumerischen und akkadischen Sprachgebrauch ganz allgemein den Versuch, den Namen in der Gedächtniskultur einer Gemeinschaft abzusichern“ (S. 70), so unterläuft ihr eben der Fehler, dem auch S. L. Richter aufgesessen ist, nämlich aus der Funktion von Texten, in denen diese Wortfügung Funktion hat, auf den semantischen Gehalt zu schließen. Ein šuma(m) šakānu(m) dient zwar der Prolongierung von Erinnerung des Namens, der auch Nachkommenschaft und als „guter Name“ Ruhm bezeichnen kann, bezeichnet aber selbst nicht den Akt einer Absicherung des Namens in einer Gedächtniskultur. Bedauerlicherweise nennt die Verf. nur knapp die Dissertation von S. L. Richter, ohne sich mit ihr kritisch auseinanderzusetzen.

36 Ein besonders typisches Beispiel ist die Gesetzesstele des Hammurapi, die bis in seleukidische Zeit kopiert wurde. Darauf, dass die „Gesetze“, die aus dem Lehrcurriculum stammten, mit der Einbindung als Gliedgattung in eine der Königspropaganda dienende Stele eine neue Funktion erhielten, sei hingewiesen; Siehe dazu E. Otto, Kodifizierung und Kanonisierung von Rechtssätzen in keilschriftlichen und biblischen Rechtssammlungen, in: E. Lévy (Hg.), La codification des lois dans l'Antiquitè. Actes du Colloque de Strasbourg 27–29 novembre 1997, Université Marc Bloch de Strasbourg. Travaux du Centre de Recherche sur le Proche-Orient et la Grèce antiques 16, Paris 2000, (77–124) 87–111, mit weiterer Literatur.

37 Siehe E. Otto, Staat - Gemeinde - Sekte. Soziallehren des antiken Judentums, ZAR 12, 2006, 312–343; ferner ders., Auszug und Rückkehr Gottes. Säkularisierung und Theologisierung im Judentum, in: H. Joas / K. Wiegandt (Hg.), Säkularisierung und die Weltreligionen, Fischer Taschenbuch 17647, Frankfurt / Main 2007, 125–171; ders., Die Tora im Deuteronomium (in diesem Jahrgang der ZAR).

38 Siehe den Überblick in P. T. Vogt, Torah (Winona Lake 2006), 32ff.

39 Siehe J. G. McConville, Deuteronomy (AOTC 5), 33ff. 216ff.

40 Siehe P. T. Vogt, Torah (Winona Lake 2006), 160ff.

41 Siehe dazu die Rezension des Kommentars von J. G. McConville (in diesem Jahrgang der ZAR). Eine Frühdatierung des Zentralheiligtums in vorstaatliche Zeit vertritt jetzt auch P. Pitkänen, Central Sanctuary and Central Worship in Ancient Israel. From the Settlement to the Building of Solomon's Temple, Gorgias Dissertations 6. Near Eastern Studies 4, Piscataway 2003 (22004).

42 Siehe oben.

43 Siehe dazu E. Otto, Soziale Restitution und Vertragsrecht, RA 92, 1998 (ersch. 2000), 125–160.

44 Siehe E. Otto, Gottes Recht als Menschenrecht (BZAR 2), 195–248, mit weiterer Literatur.

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