Weiter zum Inhalt

Neue Literatur zur biblischen Rechtsgeschichte


Seiten 72 - 106

DOI https://doi.org/10.13173/zeitaltobiblrech.12.2006.0072




München

1 Der Verf. ist Professor für Altes Testament am Institut catholique de Paris und ist vor allem durch seine Studie zum Numeribuch bekannt; siehe O. Artus, études sur le livre des Nombres. Récit, histoire et lois en Nb 13,1–20,13, OBO 157, Fribourg/Göttingen 1997. Seit 2001 ist der Verf. Mitglied der Päpstlichen Bibelkommission.

2 Zu Recht weist er die Umkehrung der Relation durch J. Van Seters als unplausibel zurück.

3 In Ex 32–34 sieht der Verf. eine postdtr Komposition der nachexilischen Zeit. Auch darin wird man ihm zustimmen.

4 Das Heiligkeitsgesetz Lev 17–26 wird vom Verf. nicht der Priesterschrift zugewiesen. Statt dessen betont er die theologischen Divergenzen zwischen P und H. Auch darin ist dem Verf. zuzustimmen.

5 Siehe dazu E. Otto, Wie „synchron“ wurde in der Antike der Pentateuch gelesen?, in: F.-L. Hoßfeld/L. Schwienhorst-Schönberger (Hg.), „Das Manna fällt auch heute noch“. Beiträge zur Geschichte und Theologie des Alten Testaments/Ersten Testaments. FS E. Zenger, HBS 44, Freiburg/Br. 2004, 470–485.

6 Siehe dazu E. Otto, Mose, der erste Schriftgelehrte. Deuteronomium 1,5 in der Fabel des Pentateuch, in: D. Böhler/I. Himbaza/P. Hugo (Hg.), L'écrit et l'ésprit. études d'histoire du texte et de théologie biblique. FS A. Schenker, OBO 214, Fribourg/Göttingen 2005, 273–284.

7 Siehe dazu die Rezension von M. Zehnder, Fremde (in diesem Beitrag der ZAR).

8 Siehe H. Niehr, The Constitutive Principles for Establishing Justice and Order in Northwest Semitic Societies with special reference to ancient Israel and Judah, ZAR 3, 1997, 112–130.

9 Siehe dazu E. Otto, Wandel der Rechtsbegründungen in der Gesellschaftsgeschichte des antiken Israel. Eine Rechtsgeschichte des „Bundesbuches“ Ex XX 22–XXIII 13, StB 3, Leiden/New York 1988, 35–53.

10 Ähnlich auch I. Himbaza, Le Décalogue (OBO 207), 281ff.

11 Siehe dazu E. Otto, Theologische Ethik des Alten Testaments, ThW 3/2, Stuttgart 1994, 19ff.

12 Siehe E. Otto, Rechtsbegründungen (StB 3), 38ff. 61ff., sowie ders., Recht im antiken Israel, in: U. Manthe (Hg.), Die Rechtskulturen der Antike, München 2003, (151–190) 160ff.

13 Siehe E. Otto, Das postdeuteronomistische Deuteronomium als integrierender Schlußstein der Tora, in: J. Chr. Gertz/D. Prechel/K. Schmid/M. Witte (Hg.), Die deuteronomistischen Geschichtswerke. Redaktions- und religionsgeschichtliche Perspektiven zur „Deuteronomismus“-Diskussion in Tora und Vorderen Propheten, BZAW 365, Berlin/New York 2006.

14 Siehe E. Otto, Das Ende der Toraoffenbarung. Die Funktion der Kolophone Levitikus 26,46 und 27,34 sowie Num 36,13 in der Rechtshermeneutik des Pentateuch, in: M. Beck/U. Schorn (Hg.), FS H.C. Schmitt, BZAW, Berlin/New York 2006.

15 Siehe E. Otto, Das Deuteronomium in Pentateuch und Hexateuch. Studien zur Literaturgeschichte von Pentateuch und Hexateuch im Lichte des Deuteronomiumrahmens, FAT 30, Tübingen 2000. Zu den postredaktionellen Ergänzungen des Pentateuch im Numeribuch auf dem Wege zum synchron zu lesenden Pentateuch siehe R. Achenbach, Die Vollendung der Tora. Studien zur Redaktionsgeschichte des Numeribuches, BZAR 3, Wiesbaden 2003.

16 Siehe oben Anm. 6. Nur insofern hat die Beschränkung des Verf. der synchronen Lektüre auf den Tetrateuch eine gewisse Berechtigung. Doch ist damit ein zentrales Problem der Rechtshermeneutik des Pentateuch ausgeklammert.

17 Siehe dazu die Studie von M. Millard, Die Genesis als Eröffnung der Tora. Kompositions- und auslegungsgeschichtliche Annäherungen an der erste Buch Mose, WMANT 90, Neukirchen-Vluyn 2001; siehe dazu E. Otto, Das Buch Genesis als Teil der Tora. Zu einem Buch von Matthias Millard, ZAR 10, 2004, 339–342. Zu den traditions- und institutionsgeschichtlichen Verbindungen zwischen innerbiblischer und postbiblisch-jüdischer Schriftauslegung siehe E. Otto, Vom biblischen Hebraismus der persischen Zeit zum rabbinischen Judaismus der römischen Zeit. Zur Geschichte der spätbiblischen und frühjüdischen Schriftgelehrsamkeit, ZAR 10, 2004, 1–49.

18 Siehe B.S. Jackson, Studies in the Semiotics of Biblical Law, JSOT.S 314, Sheffield 2000. Im übrigen sei auf die mehr als fünf Seiten umfassende Bibliographie des Verf. in der hier angezeigten Studie hingewiesen, die die jahrzehntelangen Vorarbeiten zu dieser Studie eindrücklich dokumentieren.

19 Siehe E. Otto, Semiotik des biblischen Rechts, ZAR 9, 2003, 220–237.

20 Eine innerjudäische Entstehung des Rechtssatzes als Ausdifferenzierung von Ex 21,12(.13f.) durch Einbeziehung des Tatbestandes der mittelbaren Tötung ist m.E. die wahrscheinlichere Lösung angesichts der Differenzen zwischen CE §§ 53–54 und Ex 21,28f.32 als literarischem Kern der Gesetze des stößigen Ochsen. Auch Ex 21,35 zeigt gegenüber CE § 53 eine Verbindung älterer und jüngerer Elemente insbesondere der Verschuldenshaftung.

21 Voraussetzung ist die Annahme des Verf., daß das Bundesbuch im Gegensatz zum MAL und zum Deuteronomium noch keine Rechtsklassifikationen wie die des Familienrechts gekannt habe und ein „Eherecht“ noch unbekannt gewesen sei. Angesichts der zeitlichen Nähe des Bundesbuches zum Deuteronomium und der sachlichen Nähe zu MAL §§ 55; 56 ist dies eine zu hinterfragende Position, die Folge der Archaisierung der Mišpatim als mündlich tradiertes „Weisheitsrecht“ ist.

22 So mit unterschiedlichem Anmarsch u.a. J.M. Sprinkle, R. Westbrook und J. Van Seters.

23 So u.a. P.D. Wright und J. Van Seters.

24 So wird es nur begrenzt überzeugen, wenn in Ex 22,30 die Einräumung von kopaer vom exakten Tatbestand der mittelbaren Schuld gelöst und generell auf das Tötungsrecht des selfexecuting law übertragen wird.

25 Die Erzählungen der Hebräischen Bibel geben auch gute Beispiele dafür, daß dies funktioniert hat; sie sind aber bei außergerichtlicher Konfliktregelung kein Beleg dafür, daß es keine Laiengerichtsbarkeit der Konfliktregelung gegeben habe.

26 Der Verf. übersieht, daß rechtshistorisch derartige Laiengerichtsbarkeit als Teil einer „Scham-Kultur“ schon durch die sozialen Sanktionen des Ansehensverlustes einer Partei, die sich dem Rechtsentscheid des Gerichts widersetzen will, eine nicht geringe Möglichkeit hat, um Regelungen wie Ex 22,15f. durchzusetzen.

27 Unter welchen rechtlichen Anforderungen derartige Gerichte vorjosianisch funktionierten, ist an Ex 23,1–3.6–8 als „Gerichtsordnung“ ablesbar. Als Konsequenz aus der These des selfexecuting law werden Hinweise auf Rechtsfindungsprozeduren vom Verf. entweder als „selfexecuting“ interpretiert wie der Reinigungseid in Ex 22,7 oder aber literarisch spät datiert.

28 Eine Verantwortung des Königs für ein Gesetzbuch, wie sie 2 Kön 22–23 beschreibt, sagt nichts über die Verschriftung der Mišpatim des Bundesbuches aus.

29 Siehe R. North, Sociology of the Biblical Jubilee, AnBib 4, Rom 1954.

30 Siehe J.A. Fager, Land Tenure and the Biblical Jubilee. Uncovering Hebrew Ethics through the Sociology of Knowledge, JSOT.S 155, Sheffield 1993. Siehe dazu meine Rezension in BiOr 52, 1995, 182–187.

31 Die Theorie der „Levitenstädte“ hat keinerlei vorexilischen Anhalt, sondern ist, wie R. Achenbach (Tora [BZAR 3], 594–598) gezeigt hat, postesranische Theorie, die postendredaktionell in Num 35,1–8 in den Pentateuch eingefügt wurde.

32 Siehe dazu E. Otto, Rechtsgeschichte der Redaktionen im Kodex Ešnunna und im „Bundesbuch“. Eine redaktionsgeschichtliche und rechtsvergleichende Studie zu altbabylonischen und altisraelitischen Rechtsüberlieferungen, OBO 85, Fribourg/Göttingen 1989, 98–108; ders., Theologische Ethik (ThW III/2), 253f. zum Verhältnis von Vorkaufs- und Rückkaufsrecht in CE § 39 und Lev 25,25–27.

33 Zum Versuch der Harmonisierung von G.C. Chirichigno (Debt Slavery in Israel and in the Ancient Near East, JSOT.S 141, Sheffield 1993) siehe meine Rezension in Biblica 76, 1995, 254–261.

34 Siehe dazu E. Otto, Heiligkeitsgesetz, in: RGG4 III, Tübingen 2000, 1570f.; ders., Innerbiblische Exegese im Heiligkeitsgesetz Levitikus 17–26, in: H.-J. Fabry/H.-W. Jüngling (Hg.), Levitikus als Buch, BBB 119, Berlin 1999, 125–196.

35 Den Schlüssel dazu liefert Lev 25,1 als Teil des die Rechtshermeneutik der Fabel des Pentateuch wie die Verschriftungsnotizen strukturierenden Systems der über- und Unterschriften der Gesetzespromulgation. Siehe dazu E. Otto, Kolophone (FS H.C. Schmitt).

36 Siehe E. Aurelius, Der Fürbitter Israels. Eine Studie zum Mosebild im Alten Testament, CB.OT 27, Stockholm 1988. E. Aurelius sieht zu Recht Ex 34 von Dtn 10,1–5 literarisch abhängig (siehe dazu im folgenden), Ex 34,6f. gleichzeitig aber als Quelle für Dtn 5,9f.; 7,9f. und Ex 20,5f.

37 Siehe H. Spieckermann, Barmherzig und gnädig ist der Herr…, ZAW 102, 1990, 1–18.

38 Wie problematisch eine so auf einen schmalen Sektor der Sinaiperikope beschränkte Analyse von Ex 32–34 ist, zeigt sich paradigmatisch daran, daß offen bleibt, ob Ex 32–34 Grundschicht einer Erzählung ist, die vor Einbindung in die pentateuchische Sinaiperikope selbständig war und als solche in Dtn 9f.* rezipiert wurde oder Teil eines größeren literarischen Zusammenhangs. Nur unter der Voraussetzung literarischer Selbständigkeit könnte die Aussage des Verf., in Ex 32 sei nicht das Bilderverbot das Problem, sondern „konkret das Stierbild und der verfehlte Gottesdienst“, Sinn machen. In seinem literarischen Kontext ist das Problem von Ex 32 sehr wohl das Bilderverbot in der im Bundesbuch ergangenen Gestalt in Ex 20,23. Wenn das erst redaktionsgeschichtliche Konstruktion sein soll, wäre vom Verf. Auskunft darüber zu erwarten, auf welcher literaturhistorischen Stufe der Genese der Sinaiperikope dieser Zusammenhang hergestellt worden sein soll. Ein Argument, daß Ex 32 älter als Dtn 9f.* sei, weil Ex 32 „konkreter“ sei, ist in der vom Verf. vorgeführten Beweisführung nicht sehr schlüssig. Ebensowenig schlüssig ist die These des Verf., nach Ex 34,1b stehe das Privilegrecht, nicht aber der Dekalog auf den Tafeln, während in Ex 24; 31,18 offen bleibe, was auf den Tafeln gestanden habe. Erst Dtn 10 habe den Dekalog mit den Tafeln verbunden. Für die Fabel der Sinaiperikope besteht aber kein Zweifel, daß auf den ersten Tafeln der Dekalog stand (Ex 24,12; 31,18; 32,15f.) und in Ex 34,12–26 eine göttliche Zuspitzung des Dekalogs auf die Situation nach Ex 32, nachdem das Volk den ersten Dekalog in Ex 20 nicht verstanden hat; siehe dazu auch Midrasch Rabba 46,1 sowie Shemot Rabba 47,7. Die in der Exegese stets strittig verhandelte Frage, was auf den Zweiten Tafeln gestanden habe, der Dekalog von Ex 20 oder die Gebotsreihe in Ex 34,12–26, ist in diachroner Perspektive eindeutig so zu beantworten, daß in der Mose-Exodus-Erzählung der spätvorexilischen Zeit die Gebotsreihe Ex 34,12–26 von Mose verschriftet wurde, in der postdtr Fassung der Pentateuchredaktion (PentRed) und damit in synchroner Lektüre die Gebotsreihe in Ex 34,12–26 als göttliche Aktualisierung des Dekalogs von Ex 20 gilt, die von JHWH selbst verschriftet (Ex 34,28) und in Dtn 5 von Mose für das Leben im Verheißenen Land ausgelegt wurde. Nur der Leser des Pentateuch kann den jeweiligen Status des Dekalogs in Ex 20*; 34* und Dtn 5* begreifen, da nur er in der Erzählzeit den Dekalog in Ex 20 als den von Gott gewollten „Urdekalog“ kennt, nicht aber das Volk Israel in der erzählten Zeit der Fabel des Pentateuch; siehe dazu E. Otto, Schlußstein (BZAW 365). Zu Dtn 9f.* als Quelle von Ex 32–34* siehe jetzt auch R. Achenbach, Grundlinien redaktioneller Arbeit in der Sinai-Perikope, in: E. Otto/R. Achenbach (Hg.), Das Deuteronomium zwischen Pentateuch und Deuteronomistischem Geschichtswerk, FRLANT 206, Göttingen 2004, 56–80. Ganz ohne Vorstellung von der Literaturgeschichte des Pentateuch ist eine Studie zu Texten der Sinaiperikope und des Deuteronomiumsrahmens nicht zu schreiben, zumal sich der Verf. zu Recht von der klassischen Quellenhypothese etwa eines „Jahwisten“ verabschiedet.

39 Daß der dtr Autor DtrD, auf den die dtr Grundschicht in Dtn 9f.* zurückgeht, sehr wohl um die in der Gnadenformel postdtr in barocker Form zum Ausdruck gebrachte Theologie weiß, zeigt Dtn 5,9f., hat doch eben dieser Autor den dtr Dekalog in Dtn 5 inkorporiert.

40 Siehe E. Otto, Deuteronomium (FAT 30), 111ff.

41 Zum religionshistorischen Kontext siehe E. Otto, Rechtsbegründungen (StB 3), 38ff. Siehe dort (a.a.O., 45ff.) zu konkurrierender Form der Theologisierung des Rechts durch eine privilegrechtliche Aussonderungstheologie, die im dtn Deuteronomium übernommen wurde, nicht aber in der dtr am Dekalog orientierten Theologie von DtrD. Die Rezeptionsverhältnisse im Deuteronomium sind erheblich komplexer, als es das einfache Schema des Verf. zu erkennen gibt. Schon die Rede von „dtn-dtr Predigten im Rahmen des Dtn“ sollte sich nach den langen Bemühungen der Deuteronomiumsforschung um ein Verständnis der komplexen Literaturgeschichte der Rahmungen des Deuteronomiums verbieten.

42 So richtig u.a. R. Achenbach, Israel (EHS 23/422), 225–229.

43 Dem Verf. ist es zugute zu halten, daß er stets versucht hat, in exegetisch unübersichtlichem Gelände einen eigenen Weg zu pfaden. Gerade durch die sich dabei für ihn auftuenden Abgründe und Aporien wird die zukünftige Forschung Impulse gewinnen.

44 Siehe dazu E. Otto, Schlußstein (BZAW 365).

45 Siehe dazu O. Artus, Les lois du Pentateuque (LecDiv 200), 170ff.

46 Siehe dazu E.A. Graupner, Zum Verhältnis der beiden Dekalogfassungen Ex 20 und Dtn 5. Ein Gespräch mit Frank-Lothar Hoßfeld, ZAW 99, 1987, 308–329.

47 Siehe F.-L. Hoßfeld, Der Dekalog. Seine späten Fassungen, die originale Komposition und seine Vorstufen, OBO 45, Fribourg/Göttingen 1982.

48 Siehe dazu R. Achenbach, Sinai-Perikope (FRLANT 206), 56–80.

49 Siehe E. Otto, Der Dekalog in den deuteronomistischen Redaktionen des Deuteronomiums, in: Chr. Frevel/M. Konkel/J. Schnocks (Hg.), Die Zehn Worte. Der Dekalog als Testfall der Pentateuchkritik, QD 212, Freiburg/Br. 2005, 95–108.

50 Siehe dazu E. Otto, Deuteronomium (FAT 30), 245f. Zur Diskussionslage siehe ders., Dekalog, in: RGG4 II, Tübingen 1999, 625–628 mit weiterer Literatur.

51 Siehe u.a. F.-L. Hoßfeld, Dekalog (OBO 45), 141ff.

52 So auch bereits G. Braulik, Die Mittel deuteronomischer Rhetorik erhoben aus Deuteronomium 4,1–40, AnBib 68, Rom 1978; E. Otto, Deuteronomium 4. Die Pentateuchredaktion im Deuteronomiumsrahmen, in: T. Veijola (Hg.), Das Deuteronomium und seine Querbeziehungen, SESJ 62, Göttingen/Helsinki 1996, 196–222; ders., Deuteronomium (FAT 30), 157ff.

53 Siehe N. Lohfink, Das Hauptgebot. Eine Untersuchung literarischer Einleitungsfragen zu Dtn 5– 11, AnBib 20, Rom 1963, 113ff. 153f.

54 Siehe G. Braulik/N. Lohfink, Deuteronomium 1,5 b'r 't htwrh hz't: „er verlieh dieser Tora Rechtskraft“, in: K. Kiesow/Th. Meurer (Hg.), Textarbeit. Studien zu Texten und ihrer Rezeption aus dem Alten Testament und der Umwelt Israels. AOAT 294, Münster 2003, 35–51. Dazu siehe E. Otto, Mose (FS A. Schenker), 272–284.

55 Siehe E. Otto, Deuteronomium (FAT 30), 164ff.

56 Man wird fragen dürfen, ob es möglich ist, eine synchrone Analyse des Deuteronomiums vorzulegen, ohne daß eine damit verbundene Einsicht in die literaturhistorische Genese des Deuteronomiums erkennbar wird, die erst die methodische Differenzierung zwischen diachronem und synchronem Arbeitsgang ermöglicht. Die Verf. verhandelt die Diachronie des Deuteronomiums in nur einer Anmerkung (S. 314 Anm. 746).

57 Siehe E. Otto, Deuteronomium (FAT 30), 156–233. Siehe dazu jetzt auch Th. Römer, The So-Called Deuteronomistic History. A Sociological, Historical and Literary Introduction, London 2006, 169ff. Siehe dazu E. Otto, Zur Geschichte der deuteronomistischen Geschichtswerke. Anmerkungen zu einem neuen Entwurf von Thomas Römer (in diesem Jahrgang der ZAR).

58 Siehe E. Otto, Schlußstein (BZAW 365).

59 Siehe dazu meine Diskussion mit der guten Studie einer synchronen Lesung des Deuteronomiums von Jean-Pierre Sonnet (The Book within the Book. Writing in Deuteronomy, BIS 14, Leiden/New York 1997); siehe dazu E. Otto, Mose der Schreiber. Zu „poetics“ und „genetics“ in der Deuteronomiumsanalyse anhand eines Buches von Jean-Pierre Sonnet, ZAR 6, 2000, 320–329. Bedauerlicherweise nimmt die Verf. in dieser Diskussion ebensowenig mit eigenen Argumenten Stellung wie zu der Frage, wie sich Mose als „Schreiber“ zu dem von ihr vertretenen Bild des „Lehrers“ verhält. Wodurch die Entscheidung der Verf. begründet ist, die synchrone Lesung auf das Deuteronomium zu beschränken und die Bezüge zum Tetrateuch, die sie nicht in Abrede stellen will (s.o.), auszublenden, wird nicht deutlich.

60 Siehe E. Otto, Kolophone (FS H.C. Schmitt).

61 Es wird nicht deutlich, was die Verf. unter „Erklärung“ verstehen will. Will sie darunter tafsīr oder ta'wīl verstehen, da sie eine Auslegung der Gesetze im Sinn der Schriftauslegung nicht verstehen will? Die Bedeutung von Dtn 1,5 ist nicht innerdeuteronomisch mit dem allgemeinen Begriff der „Erklärung“ als „Lehre“ zu klären - der eine Begriff ist in diesem Zusammenhang so unklar wie der andere -, sondern nur im Rahmen der gesamtpentateuchischen Fabel als der Relationierung von Sinai- und Moabtora dienend interpretierbar. Hätte die Verf. die von Jean-Pierre Sonnet so nachdrücklich herausgearbeitete Bedeutung der Motivik der Schriftlichkeit im Horizont des Pentateuch gesehen, so wäre die Bedeutung der „Erklärung“ als „Auslegung“ deutlicher geworden.

62 Siehe dazu in diachroner Perspektive R. Achenbach, Tora (BZAR 3), 567–572.

63 Siehe C. Van Houten, The Alien in Israelite Law, JSOT.S 107, Sheffield 1991; Chr. Bultmann, Der Fremde im antiken Juda, FRLANT 153, Göttingen 1992; J.E. Ramírez Kidd, Authority and Identity in Israel. The ger in the Old Testament, BZAW 283, Berlin/New York 1999 (siehe dazu meine Rezension in ZAR 6, 2000, 365–368).

64 Siehe oben Anm. 63.

65 Bedauerlicherweise hat der Verf. die Studie von St.W. Holloway (Aššur is King! Aššur is King! Religion in the Exercise of Power in the Neo-Assyrian Empire, CHANE 10, Leiden/Boston 2002) wie auch die maschinenschriftliche Fassung dieser Studie von 1992 nicht berücksichtigt. Die Darstellung der assyrischen Politik, insbesondere der Religionspolitik hätte sonst recht anders ausgesehen. Zur Studie von St.W. Holloway siehe E. Otto, Politische Theologie in Assyrien und Juda. Zu einem Buch von Steven W. Holloway, ZAR 10, 2004, 304–311.

66 Wie sehr sich der Verf. in Alternativen verrennt, die nicht weiterführend sind, zeigt sich daran, daß er denjenigen, die seiner „biblisch-kanonischen“ Lesart nicht folgen wollen, schon im voraus unterstellt, sie wollten ihm den Vorwurf des „Fundamentalismus“ machen (S. 13 Anm. 1).

67 Siehe dazu O. Artus, Les lois du Pentateuque (LecDiv 200), 173ff.

68 Siehe E. Otto, Schlußstein (BZAW 365). Daß der Verf. dann doch auch immer wieder diachrone Urteile fällt, so daß P früh zu datieren und das Heiligkeitsgesetz Teil von P sei, ohne dies mit Argumenten zu untermauern, ist wenig befriedigend, zeigt aber, daß der Verf. seinen eigenen methodischen Ansatz nicht durchhalten kann, sondern zu einer Mixtur von synchronen und diachronen Urteilen findet, die wiederholt als Geschmacksurteile daherkommen. Ein wesentlicher Grund dafür ist, daß der Verf. ähnlich wie im assyriologischen Teil im wesentlichen mit der Collage von Urteilen, die er der exegetischen Sekundärliteratur entnommen hat, arbeitet, tiefergehende Textanalysen aber kaum erkennbar werden. Daß er an manchen Stellen die Literatur nur oberflächlich und z.T. falsch rezipiert hat, sei angemerkt. Eine Konzentration auf Wesentliches hätte der Sorgfalt förderlich sein können.

69 Zur synchronen Lektüre der Passagesetzgebung des Pentateuch siehe E. Otto, Rechtshermeneutik in der Hebräischen Bibel. Die innerbiblischen Ursprünge halachischer Bibelauslegung, ZAR 5, 1999, (75–98) 90ff. Zur diachronen Analyse der literaturhistorischen Relationierung von Dtn 16,1–8 zur Passagesetzgebung des Pentateuch siehe ders., Das Mazzotfest in Gilgal, BWANT 105, Stuttgart 1975, 177–182, sowie ders., Das Deuteronomium. Politische Theologie und Rechtsreform in Juda und Assyrien, BZAW 284, Berlin/New York 1999, 327–334, sowie zusammenfassend ders., Feste und Feiertage II. Altes Testament, in: TRE XI, Berlin/New York 1983, 96–106; ders., pāsaḥ/paesaḥ, in: ThWAT VI, Stuttgart 1988, 659–682 (TDOT XII, 2003, 1–24); ders., Feste und Feiertage II. Altes Testament, in: RGG4 III, Tübingen 2000, 87–89, jeweils mit weiterer Literatur.

70 Von besonderer Bedeutung für die Frage der Integration von Fremden in die judäische Gemeinde ist das „Gemeindegesetz“ in Dtn 23,2–9. Die intensive Diskussion um eine postdtr Datierung des Gesetzes wird mit der schlichten Feststellung, es gebe gute Gründe für die Annahme, „daß vielleicht das ganze Gesetz, mindestens ein möglicherweise zu rekonstruierender Kern vorexilisch zu datieren ist“, abgetan. Daß bereits O. Kaiser (Die Ausländer und die Fremden im Alten Testament, in: P. Biehl u.a. [Hg.], Heimat - Fremde, JRP 14, Neukirchen-Vluyn 1997, 65–83) durchschlagende Argumente für eine postdtr Datierung beigebracht hat, ist keiner ausführlicheren Behandlung wert; siehe dazu E. Otto, Deuteronomium (FAT 30), 203–206. Daß schließlich die Zitierung des Gemeindegesetzes in Neh 13,1f. Argument für die vorexilische Datierung des Gemeindegesetzes sein soll, ist wenig überzeugend. Die Charakterisierung des Gemeindegesetzes als „nationalistisch“ ist die Folge.

71 Siehe zusammenfassend Chr. Bultmann, Fremde II. Altes Testament, in: RGG4 III, Tübingen 2000, 340–342, mit weiterer Literatur.

72 Alle diese pentateuchischen Texte sind postendredaktionell und in das ausgehende 4. oder frühe 3. Jahrhundert v. Chr. zu datieren; siehe R. Achenbach, Tora (BZAR 3), 111f. 117. 493f.

73 Siehe P. Grelot, Quatre cents trente ans (Ex XII, 34): du Pentateuque au Testament araméen de Lévi, in: A. Caquot/M. Philonenko (Hg.), Hommage à André Dupont-Sommer, Paris 1971, 383–394.

74 Siehe dazu G. Boccaccini, Roots of Rabbinic Judaism. An Intellectual History from Ezekiel to Daniel, Grand Rapids 2002. Siehe dazu die Rezension in ZAR 10, 2004, 371–374.

75 Siehe dazu E. Otto, Deuteronomium (FAT 30), sowie daran anknüpfend die oben in Anm. 73 genannte Studie von R. Achenbach zu den postendredaktionellen Ergänzungen des Pentateuch.

76 Siehe dazu E. Otto, Schriftgelehrsamkeit (ZAR 10), 1–49 mit weiterer Literatur.

77 Die Verbindung von Torafrömmigkeit und messianischer Motivik, die eine Nähe zu ALD und TPL hat, hat eine Vorgeschichte bereits in Dtn 4 und im Psalter. Siehe dazu M. Arneth, Psalm 19. Tora oder Messias?, ZAR 6, 2000, 82–112 mit weiterer Literatur. Vom vorhasmonäischen Sirachbuch unterscheidet sich das ALD dadurch, daß in Sir noch keine vergleichbaren königlichen Züge auf die Priester übertragen sind.

78 Siehe 4Q444 1 I:8; 4QPsa XIX:13–16/4QPsb 4–5:14–16, sowie Sach 12,10; 13,2. Siehe dazu A. Lange, Vom prophetischen Wort zur prophetischen Tradition. Studien zur Traditions- und Redaktionsgeschichte innerprophetischer Konflikte in der Hebräischen Bibel, FAT 34, Tübingen 2002, 298f.; siehe dazu E. Otto, Antiprophetische Traditionen im Prophetenkanon. Zu einem Buch von Armin Lange (in diesem Jahrgang der ZAR).

79 Siehe E. Qimron/J. Strugnell (Hg.), Qumran Cave 4, Band V: Miqṣat Ma'aśe ha-Torah, DJD 10, Oxford 1994, 109ff.

80 M. Fishbane (Canonical Text, Covenantal Communities, and the Patterns of Exegetical Culture: Reflections on the Past Century, in: A.D.H. Mayes/R.B. Salters [Hg.], Covenant as Context. FS E.W. Nicholson, Oxford 2003, 135–162) hat auf den engen Zusammenhang zwischen Hermeneutik der Schriftauslegung und Lebensführung aufmerksam gemacht. Für den biblischen Sachverhalt siehe E. Otto, Gottes Recht als Menschenrecht. Rechts- und literaturhistorische Studien zum Deuteronomium, BZAR 2, Wiesbaden 2002, 57ff.

81 Siehe M. Fishbane, Biblical Interpretation in Ancient Israel, Oxford 1985.

82 Siehe B. Levinson, Deuteronomy and the Hermeneutics of Legal Innovation, New York 1997, 150.

83 Siehe dazu auch E. Otto, Biblische Rechtsgeschichte als Fortschreibungsgeschichte, BiOr 56, 1999, 5–14.

84 Damit allerdings ist das Nebeneinander von divergierenden Rechtsvorschriften im Pentateuch rechtshistorisch erheblich unterbestimmt. Hier wirkt es sich nachteilig aus, daß die Verf. sich auf das Deuteronomium beschränkt und auch innerhalb des Deuteronomiums nicht literaturhistorisch differenziert, so daß das Narrativ des nachexilischen Pentateuch, in das die Gesetze einschließlich der des Deuteronomiums eingebettet sind, nicht in den Blick kommt. Gesetze bedürfen auch in der Antike der Widerspruchslosigkeit, so daß eine „license to continue the creative hermeneutical endeavor in the future“ keine ausreichende Erklärung ist. Vielmehr soll das revidierte Gesetz im Horizont des revidierenden als hermeneutischen Schlüssels gelesen werden, das Bundesbuch also durch das Deuteronomium interpretiert werden; siehe dazu E. Otto, Das Deuteronomium (BZAW 284), 203ff.; ders., Rechtshermeneutik in der Hebräischen Bibel. Die innerbiblischen Ursprünge halachischer Bibelauslegung, ZAR 5, 1999, 75–98. Die Verf. hebt die Bedeutung von Dtn 34,10– 12 für den Prozeß der Mosaisierung von Rechtstraditionen hervor, doch bewegt sie sich damit nicht mehr in einem innerdeuteronomischen Diskurs, der vielmehr durch Dtn 18,18 bestimmt ist, sondern in einem nachexilischen, den Gesamtpentateuch betreffenden Diskurs; siehe dazu E. Otto, Schlußstein (BZAW 365). Damit aber fehlen der Studie die entscheidenden Zwischenglieder zwischen den biblischen und den postbiblischen Mose-Diskursen. Das gilt nun ganz besonders für die Verschriftungstheorien des nachexilischen Pentateuch, auf die die postbiblischen Texte von Jubiläenbuch bis Philo reagieren.

85 Erst auf dem Hintergrund der postexilisch-pentateuchischen Differenzierung zwischen göttlicher und mosaischer Verschriftung wird die Position des Jubiläenbuches verständlich.

86 Die Verf. stellt nicht die Frage nach den Kreisen, in denen Jubiläenbuch und Tempelrolle verfaßt wurden, so daß die unterschiedlichen Offenbarungs- und Verschriftungstheorien im Verhältnis zu denen des Pentateuchs der Hexateuchredaktion (HexRed) und der Pentateuchredaktion (PentRed) sowie der postpentateuchredaktionellen Erweiterungen im Numeribuch kontingent bleiben.

87 Auch hier ist es bedauerlich, daß die Verf. sich nur auf Philo beschränkt und die weiteren hellenistisch-jüdischen Vorläufer und Zeitgenossen wie Demetrios, Eupolemos, Artapanos, Pseudo-Aristeas, Pseudo-Phoklides u.a. unberücksichtigt läßt; siehe dazu die von der Verf. nicht herangezogene Monographie von R. Weber, Das Gesetz im hellenistischen Judentum. Studien zum Verständnis und zur Funktion der Thora von Demetrios bis Pseudo-Phoklides, ARGU 10, Frankfurt/Main 2000; siehe dazu meine Rezension in ZAR 6, 2000, 377–379.

88 Siehe dazu die Analyse in E. Otto, Deuteronomium (FAT 30), 196ff.

89 Siehe Y. Kaufmann, History of Israelite Religion, Bd. VIII, Tel Aviv 1964, 293 (hebr.).

90 Siehe dazu G. Boccaccini, Roots of Rabbinic Judaism. An Intellectual History from Ezekiel to Daniel, Grand Rapids 2002, 89ff.; siehe dazu meine Rezension in ZAR 10 (2004), 370–374.

91 Siehe E. Otto, Schriftgelehrsamkeit (ZAR 10), 22ff.

92 Siehe E. Otto, Mose (FS Schenker), 273–284.

93 Wenn das Jubiläenbuch gegen das sinaitische Monopol des Pentateuch auch die Bedeutung präsinaitischer Offenbarung verbunden mit einem Bundesschluß ins Feld führt und sich darin von der Rechtshermeneutik der Fabel des Pentateuch absetzt, so ist auf der anderen Seite die ebenfalls dem pentateuchischen Anspruch kritisch gegenüberstehende Tradition der Diskurse in Prophetenbüchern wie dem Jeremiabuch an die Seite zu stellen; siehe E. Otto, Jeremiabuch (in diesem Jahrgang der ZAR).

Empfehlen


Export Citation