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Kodifizierung und Legitimierung des Rechts in der Antike und im Alten Orient. Vorstellung der Beiträge des gleichnamigen Symposions


Seiten 344 - 353

DOI https://doi.org/10.13173/zeitaltobiblrech.12.2006.0344




Marburg

1 Kodifizierung und Legitimierung des Rechts in der Antike und im Alten Orient: Hg. v. Markus Witte und Marie Theres Fögen, BZAR 5, Wiesbaden: Harrassowitz, S.151.

2 Vgl. dazu meine Anzeige ZAR 6, 2000, 358–362.

3 Der Vortrag wurde auf einer anschließenden Tagung des Mainzer Sonderforschungsbereichs 295 „Kulturelle und sprachliche Kontakte: Prozesse des Wandels in historischen Spannungsfeldern Nordafrikas/ Westasiens. Teilprojekt A.11: Altorientalisches Vertragsrecht“ gehalten. Das Unterthema der etwaigen Parallelen im Alten Orient wird am Ende nur knapp angerissen und angesichts des komplexen Forschungsstandes offengelassen.

4 Vgl. z.B. das Urteil von Franz Wieacker, Römische Rechtsgeschichte. I. Einleitung. Quellenkunde. Frühzeit und Republik, in: Rechtsgeschichte des Altertums (HAW III/1.1), München 1988, 287–309, der 291–292 feststellt: „Die als Inhalt der XII Tafeln überlieferten Sätze lassen sich überwiegend mit den sonst erschließbaren Rechtszuständen des 5. Jhs. vereinbaren. Einige altertümliche Institute reichen sogar in frühere, selbst präurbane Verhältnisse zurück.“

5 Man vergleiche nur den über drei Seiten füllenden Nachweis seiner einschlägigen Arbeiten auf den S.110–113 in dem seinen Beitrag beschließenden Literaturverzeichnis S.106–116.

6 Wie das zu verstehen ist, zeigen die Schülertafeln des Codex Ešnunna, die den Schüler darin einüben sollten, entscheidungsrelevante Tatmerkmale zu erkennen und von ähnlichen, aber nicht identischen abzugrenzen (S.77). Vergröbernd kann man also sagen, daß die von den Schreibern tradierten Rechtsbücher Schultexte, Rechtslehrbücher gewesen sind, vgl. dazu z.B. E. Otto, Rechtsgeschichte der Redaktionen im Kodex Ešnunna und im „Bundesbuch“ (OBO 85, Freiburg/ Schweiz und Göttingen 1989.

7 K. Koch, Weltordnung und Reichsidee im alten Iran und ihre Auswirkungen auf die Provinz Jehud, in: ders. und P. Frei, Reichsidee und Reichsorganisation im Perserreich (OBO 55), 2. Aufl., Freiburg/ Schweiz und Göttingen 1996, 152.

8 Die Frage der relativen und absoluten Datierung der biblischen Rechtsbücher scheint auf absehbare Zeit kontrovers zu bleiben, was u.a. mit der Beurteilung der Fragen zusammenhängt, welche Wachstumsprozesse das biblische Deuteronomium durchlaufen hat und ob die Legitimationserzählung in 2. Kön 22 einen zureichenden Anhaltspunkt für die Datierung seines Grundbestandes im 7. Jh. darstellt und man gar die Erzählung von der Reform des Königs Hiskia in 2. Kön 18,4 als Vor- oder Anfangsstufe der dtn Kultzentralisationsforderung deuten darf. Als kontrovers kann man weiterhin das Problem der Träger der Verschriftlichung des altisraelitischen Gewohnheitsund Privilegrechts und, damit zusammenhängend, die Frage nach dem historischen Aufstieg der Zadokiden bezeichnen. Der Rezensent beläßt es bei diesem Hinweis, ohne weiterhin seine Zustimmung oder Enthaltung zu den einzelnen Rekonstruktionen Ottos zu notieren, die auch dann anregend sind, wenn man ihnen nicht in jeder Einzelheit folgt.

9 Und d.h.: die fünf Bücher Mose und das Josuabuch.

10 Für den Nichtbibliker: Man hat Grund und Ursache zwischen dem deuteronomischen Gesetz, dem „Deuteronmium“ und den an es anknüpfenden jüngeren Redaktionen zu unterscheiden, die man als deuteronomostisch (dtr) bezeichnet.

11 Für den Nichtbibliker: Man hat Grund und Ursache zwischen dem deuteronomischen Gesetz, dem „Deuteronmium“ und den an es anknüpfenden jüngeren Redaktionen zu unterscheiden, die man als deuteronomostisch (dtr) bezeichnet.

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