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Fälle von Doppelverkauf in der hethitischen Rechtssatzung? (§§ 146 bis 148)


Seiten 1 - 3

DOI https://doi.org/10.13173/zeitaltobiblrech.11.2005.0001




Leonberg

Prof. Dr. Dr. Richard Haase, Heinrich-Längerer-Str. 32, D-71229 Leonberg

1 Zur Bedeutung von piran walahzi vgl. Harry A. Hoffner, Jun., The Laws of the Hittites, Leiden 1979, 206. Das Verbum „hingehen“ scheint mir vorläufig hier am neutralsten zu sein. Wollte man gewissermaßen zur Einführung mit J. Friedrichs „hintertreiben (?)“ (Die hethitischen Gesetze, Leiden 1959, 108) und Hoffners „obstruct“ (ibid. 207) arbeiten, stellte man vorzeitig eine Weiche: Das Verhalten bekäme einen pejorativen Charakter.

2 Meine Vorstellung vom Geschäft habe ich in meinem Beitrag „Kaufrechtliche Bestimmungen in der hethitischen Rechtssammlung (RIDA 21, 1974, 21–27) und im Art. „Kauf. D“ RLA 5, 1980, Sp. 529, § 4, darzustellen versucht. Ich bin nun nach etwa einem Vierteljahrhundert zum größten Teil anderen Sinnes geworden.

3 Hoffner [1] 146. Erich Neu, Der Anitta-Text, StBoT 18, 1974, 107 hat „verkaufen“.

4 § 149 bezeichnet das (voll abgewickelte) Geschäft mit dem Wort happarai-, den Käufer als den „Herrn“ (isha-) des Objekts (Hoffner [1] 123, Anm. 396). Dazu vgl. Richard Haase, Der Eigentumsübergang beim Kauf nach den hethitischen Gesetzestexten, BiOr. 17,1960, 11.

5 Hoffner [1] 207.

6 Albrecht Goetze, The Hittite Laws, ANET 31969, § 146, was Friedrich [1] 108, für „abwegig“ hält. Ebenso beurteilt er E. Neufelds (The Hittite Laws, London 1951, 177) Interpretation. Für Fiorella Imparati (Le leggi ittite, Roma 1964, 281) handelt es sich „in ogni caso di un affare … che viene … danneggiato da un estraneo prima che sia stato concluso“. „Auf jeden Fall“ – wirklich?

7 Wer annehmen möchte, der Zweitkäufer müsse die Buße zahlen, müßte erklären, wieso der Mann zwar zum einen den Vorteil, das Objekt zum niedrigeren „ersten“ Preis erwerben zu können, genießen sollte, aber zum andern für die ihm unterstellten illegalen Machinationen eine Buße zu zahlen verpflichtet wäre.

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