Skip to content

Drei Deuteronomische Gesetze


Pages 195 - 206

DOI https://doi.org/10.13173/zeitaltobiblrech.10.2004.0195




Jerusalem

1 Siehe, allgemein, Deut. Kapitel 4; kurzgefasst wiederholt 13:1.

2 Ausführlicher, siehe Encyclopaedia Judaica V (1930) “Dogmen”: Sp. 1167-1176. Besonders bekannt, und anerkannt, sind die Formulierungen des Maimonides (1135-1204).

3 Besonders bedeutsam, in unserem Zusammenhang, ist die Verordnung von Hillel, die zu weitgehenden Änderungen betreffs des Schulden-Erlasses führt. S.u.

4 Übersetzungen von Bibeltexten folgen der Zürcher Bibel (1942). Abweichungen sind durch Schrägschrift angedeutet, und wenn notwendig erklärt.

5 Zu Versen 4 bis 6 bemerkt die Zürcher Bibel: “Die Verse scheinen ein späterer Einschub zu sein. “Tatsächlich stören sie mehr als sie beitragen. Besonders die zuversichtliche Prognose: “Es wird bei dir keine Armen geben” (Vers 4), bedingt nur durch die Forderung, “dieses ganze Gesetz … getreulich zu erfüllen” (Vers 5), scheint ein wenig zu optimistisch zu sein: Und siehe die nüchterne Entgegnung schon im Schlussvers 11, wo realistisch und trocken bemerkt wird, “nie wird es an Armen fehlen im Lande”.

6 Übrigens sei erwähnt, dass auch in altorientaliseher Dokumentation zinsenlose Darlehen zu finden sind. Es handelt sich um zwei entgegengesetzte Möglichkeiten: Sogar in einer an Zinsen gewöhnten Gesellschaft, können Gefalligkeitsdarlehen gratis vorkommen; verkehrt, aber, können Zinsen in die genannte Summe einkalkuliert werden, d.h. dass im Vorhinein eine größere Summe bezeichnet wurde, als in der Tat übergeben. Siehe A. Skaist, “The Old-Babylonian Loan Contract” (1995) 131f.

7 Die einzige biblische Ausnahme ist im Verkehr mit Fremden: In diesem Fall ist der Empfang von Zinsen gestattet (Dt. 23:21).

8 Siehe, vorzüglich, F.R. Kraus, “Königliche Verfügungen in altbabylonischer Zeit” (1984). Ferner, M. Greenbergs Bemerkungen in Encyclopaedia Judaica XIV (1971), Spalte 577f.

9 In Versen 7[2], 9,11.

10 Die Daten sind nicht genau bestimmbar; etwa an der Kalenderwende.

11 Über ihn sagte etwa drei Jahrhunderte später ein führender Gelehrter, Simeon ben Lakisch (gest. ungefähr 275) folgendes: “Als die Torah zuerst bei Israel in Vergessenheit geriet, kam Esra aus Babylonien und befestigte sie; später geriet sie abermals in Vergessenheit, und Hillel, der Babylonier, kam und befestigte sie …” Bab. Talmud, Sukkah 20a. Die Übersetzungen talmudischer Texte sind die von Lazarus Goldschmidt (1929). [Abweichungen sind durch Schrägschrift angedeutet]

12 Der Entscheid ist nicht begeisternd: Er muss nicht bei einem Laib Brot Halt machen. Eine sich bei allen geborgten Kleinigkeiten wiederholende Umrechnungspflicht in Geld, könnte überflüssige Scherereien in Beziehungen zwischen Nachbarinnen verursachen.

13 Goldschmidt übersetzt “Prosbul schützt vor Verfall”, was auf dasselbe hinausläuft, aber weniger genau scheint. Besser ist die umschreibende Formulierung in Jacob Levy, Wörterbuch über die Talmudim und Midraschim, Band 4 (1924) 106: “der Prosbul hebt die Verpflichtung des Schuldenerlasses auf”.

14 Nur eine zweite Verordnung Hillel's ist bekannt, betreffs dem Einlösungsrecht des Verkäufers eines Hauses in einer ummauerten Stadt (Leviticus 25:29-30). Dieses Recht besteht ein Jahr nach dem Verkauf: Mischnah Arakhin 9:4: “Wenn der [letzte] Tag der zwölf Monate heranreicht und es nicht eingelöst wird, so verfallt es ihm, einerlei ob gekauft oder als Geschenk erhalten … Früher [kam es vor] dass er [der Käufer] sich am [letzten] Tag der zwölf Monate verborgen hielt, damit [das Haus] ihm verfalle. Da ordnete Hillel [der Ältere] an, dass [der Verkäufer] das Geld in der Kammer [beim Gericht] einzahle, die Tür einbreche und hineingehe, und jener kann dann zu jeder ihm beliebigen Zeit kommen und sein Geld im Empfang nehmen.”

15 Siehe für beide Fälle, Mischnah Shevi'ith 10: 1.

16 Babylonischer Amora (Talmud-Gelehrter), gest.253.

17 Vorzuziehen gegenüber Zürcher Bibel “und er mag sie dann nicht mehr”; und vgl. schon Septuaginta και μισήση ἀυτήν, Vulgata et postea odio habuerit earn.

18 Siehe Fußnote 17.

19 Vorzuziehen gegenüber Zürich “erfunden”.

20 Siehe Fußnote 19.

21 Dieser Zweifel bezieht sich auch auf das gegen den Vergewaltiger verhängte Scheidungsverbot (Deut. 22:28-29). Das letzte Wort in dieser komplizierten Situation hätte, wenn nicht dem betroffenen Mädchen selbst, ihrem Vater bleiben sollen (so wie schon für den Fall der Verführung vorgesehen: siehe Exodus 22: 15-16). [Das Geschlechtsleben einer noch nicht zur Ehe verpflichteten jungen Frau, ob “willig” oder “gewaltsam”, ist in altorientalischer Sicht nicht strafrechtlich verfolgbar, sondern ist privater Erledigung überlassen (mit wenigen Richtlinien).]

22 Innerhalb der Bibel sind noch Verbote betreffs Unzucht zu erwähnen. S. u.

23 Man vergleiche zwei Paragraphen Hammurabis: GH 155: “If a man selects a bride for his son and his son carnally knows her, after which he himself then lies with her and they seize him in the act, they shall bind that man and cast him into the water.” Das ist ein einfacher Fall des Ehebruchs, und die Reaktion des Gesetzes ist dementsprechend: Tod des Vaters, der sich an der Gattin seines Sohnes vergangen hat. Im folgenden Paragraph, eine Änderung der Umstände: GH 156: “If a man selects a bride for his son and he himself then lies with her, he shall weigh and deliver to her 30 shekels of silver: moreover, he shall restore to her whatever she brought from her father's house, and a husband of her choice shall marry her.” Im Allgemeinen machen die babylonischen Rechte und die Bibel in Bezug auf Pflichten zur Keuschheit keinen Unterschied zwischen zwei Phasen der Eheschließung (1) einer, mittels Zahlung des Brautpreises, begonnenen Ehe (inchoate marriage), und (2) dem später folgenden Vollzug der Ehe (mittels coitus). Die volle Härte des Rechtes, d.h. die Todesstrafe trifft schon Vergehen (ob Verführung oder Vergewaltigung) wider der begonnenen Ehe (siehe GH 130); so auch die biblischen Vorschriften im Fall der na ‘arah me ‘urasah. Die Unterscheidung zwischen GH 155 und 156 beruht nicht auf rechtlichen Gründen, sondern auf Gnade (der Richter?, des Herrschers?). Warum? - Das wird uns nicht angedeutet. Aber in Bezug auf Deut. 22:29: Die Auflösung der Ehe des Verleumders wäre wenigstens ebenso wünschenswert gewesen.

24 Übersetzungen aus Manu sind von Julius Jolly, in der Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft 3 (1882) 233–283; 4 (1883) 321-361. Verglichen mit der modernen Übersetzung von Wendy Doniger, The Laws of Manu (1991) 175.

25 Doniger, p. 177: out of hatred. Für Manu VIII 204 siehe ZvglR 3(1882) S. 268.

26 Siehe A. Skaist, “Levirat”, Reallexikon der Assyriologie, Band VI (1980/83) 605–608.

27 Unerwähnt ließ ich auch zwei biblische Erzählungen, in denen das Levirat figuriert: die eine betrifft Judah und seine Schwiegertochter Tamar (Genesis 38); die andere das Buch Ruth.

28 Siehe die Liste Deut. 27:20-23.

29 Zürich: “soll”.

30 Zürich: “Ich habe keine Lust, sie zu heiraten”.

31 Zürich: jedem”.

32 Die Teilung und Betitelung ist meine, und quellenfremd.

33 Das Wort “Sohn” (ben) wird meistens erweiternd übersetzt als “Samen” (so die Septuaginta, die Vulgata ([absque] liberis) und auch Josephus. So auch der Talmud.) Ich glaube nicht, daß dies unbedingt stimmt. In einem genau sein sollenden Text hätte man erwartet, daß ‘o bath (“oder Tochter”) hinzugefugt wäre.

Share


Export Citation