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Catherine Hezser (Hg.), Rabbinic Law in its Roman and New Eastern Context (Texts and Studies in Ancient Judaism 97, J.C.B. Mohr [Paul Siebeck] Tübingen 2003, VIII + 310 S.)


Seiten 374 - 378

DOI https://doi.org/10.13173/zeitaltobiblrech.10.2004.0374




München

1 Cf. J. Neubauer, Geschichte des biblisch-talmudischen Eheschließungsrechts. Eine rechtsvergleichend-historische Studie, Leipzig 1920.

2 Cf. A. Gulak, Das Urkundenwesen im Talmud im Lichte der griechisch-ägyptischen Papyri und des griechischen und römischen Rechts, Jerusalem 1935.

3 Cf. J. J. Rabinowitz, Jewish Law. Its Influence on the Development of Legal Institutions, New York 1956.

4 Cf. R. Yaron, Gifts in Contemplation of Death in Jewish and Roman Law, Oxford 1960.

5 Cf. B. Cohen, Jewish and Roman Law. A Comparative Study, 2 Bände, New York 1966.

6 Cf. u.a. D. Daube, Ancient Jewish Law. Three Inaugural Lectures, Leiden 1981.

7 B. Cohen hat in besonderer Weise nachdrücklich unter diesen drei jüdischen Gelehrten den unsystematischen Charakter des biblischen und antik-jüdischen Rechts betont. Wie schon bei liberalen jüdischen Gelehrten des frühen 20. Jahrhunderts wie Josef Kohler, Darstellung des talmudischen Rechts, Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft 20, 1907, 161–264, steht die Feststellung, daß talmudische Recht zeige “großen Scharfsinn in der Auseinanderlegung und Kritik der Begriffe, andererseits den Mangel in der das Abstrakte anschaulich gestaltenden Gabe und in Verbindung damit den Mangel der juristischen Konstruktion und den Mangel des Verweilens auf dem einen bestimmten konstruktiven Gedanken, und so den Mangel der Systematik” (a.a.O., 163), im Dienste seiner rechtshistorischen Interpretation anstelle der unhistorisch-dogmatischen orthodoxer Gelehrter. So sei die Systematisierung des antiken rabbinischen Rechts eine Frucht jüdischer Gelehrsamkeit des Mittelalters. So verständlich dieser Emanzipationsprozess jüdischer Rechtshistoriker ist, so sehr fuhrt er zu einer ebenfalls unhistorischen Minimierung der Systematik des antiken jüdischen Rechts einschließlich des biblischen Rechts, das ein hohes Maß des durch die literarische Strukturierung zum Ausdruck gebrachten Systematisierungswillens zu erkennen gibt und durch die Befähigung zum Analogieschluß anleitet, auch die Lücken des Ungeregelten selbstständig zu füllen. Diese vermeintlichen Lücken sind also gerade nicht Hinweis auf einen unsystematischen Charakter der biblischen Rechtssammlungen, was ebenso auch für die des Keilschriftrechts gilt. Siehe dazu E. Otto, Rechtgeschichte der Redaktionen im Kodex Ešnunna und im “Bundesbuch”. Eine redaktionsgeschichtliche und rechtsvergleichende Studie zur altbabylonischen und altisraelitischen Rechtsüberlieferung, OBO 85, Fribourg/Göttingen 1989; ders., Körperverletzungen in den Keilschriftrechten und im Alten Testament. Studien zum Rechtstransfer im Alten Orient, AOAT 226, Kevelaer/Neukirchen-Vluyn 1991. Wie sehr die Analyse des rabbinischen Rechts auf das biblische Recht durchschlägt, zeigt sich auch im Werk von B. S. Jackson, einem Schüler von D. Daube. Angesichts der Schwierigkeit, die Rezeptionsverhältnisse zwischen rabbinischem und römischen Recht nachzuweisen, plädiert auch er für einen nur komparatistischen Zugang, verbunden mit der These, die Rabbinen hätten versucht, die Jurisdiktion von Rechtsstreitigkeiten zwischen Juden nicht an die Gerichtsinstitutionen gelangen zu lassen, sondern innerjüdisch zu regeln, woraus sich eine gewisse Großzügigkeit in den Regeln verglichen mit denen der römischen Gerichts institutionen erkläre; siehe B. S. Jackson, Theft in Early Jewish Law, Oxford 1972, 251ff. Entsprechend versucht B. S. Jackson (Studies in the Semiotics of Biblical Law, JSOT.S 314, Sheffield 2000, 82ff.) bereits das Recht im Bundesbuch der Hebräischen Bibel als “self executing law”, das unabhängig von den Gerichten funktioniert habe, zu interpretieren. Siehe dazu E. Otto, Semiotik des biblischen Rechts, ZAR 9, 2003, 220–237.

8 Die Herausgeberin räumt ein, daß “the identification of the authorship or editorship of the texts becomes relativly irrelevant” (S. 12). Das Problem liegt darin, daß es nur ein Entweder-oder in der Frage gibt, ob man sich von der Autorenintention von Texten verabschiedet, es eine “relative” Verabschiedung also nicht geben kann.

9 Siehe dazu differenzierter jetzt S. Graetz, Das Edikt des Artaxerxes. Eine Untersuchung zum religionspolitischen und historischen Umfeld von Esra 7, 12-26, BZAW 337, Berlin/New York 2004.

10 Siehe dazu meinen Beitrag “Vom biblischen Hebraismus der persischen Zeit zum rabbinischen Judaismus in römischer Zeit. Zur Geschichte der spätbiblischen und frühjüdischen Schriftgelehrsamkeit” in diesem Jahrgang der ZAR, sowie ders., Mose, der erste Schriftgelehrte. Deuteronomium 1, 5 in der Fabel des Pentateuch (erscheint als Festschriftbeitrag in OBO 2005).

11 Siehe A. Fitzpatrick-McKinley, The Transformation of Torah from Scribal Advice to Law, JSOT.S 287, Sheffield 1999.

12 Siehe dazu J. R. Shaver, Torah and the Chronicler's History Work. An Inquiry into the Chronicler's References to Laws, Festivals, and Cultic Institutions in Relationship to Pentateuchal Legislation, Brown Judaic Studies 196, Atlanta 1990.

13 Siehe dazu meine Rezension in ZAR 5, 1999, 310–318.

14 Hinzuweisen ist gesondert auf die Diskussion der Vermittlungsinstitution des iudex arbiterve und des arbiter im römischen Recht.

15 Eine ähnliche Dislozierung der Tora zum Schutz der Sinaitora ist bereits mit dem in Moab basierten Deuteronomium in der Fabel des Deuteronomiums zu beobachten.

16 Siehe u.a. E. Otto, Das Deuteronomium. Politische Theologie und Rechtsreform in Juda und Assyrien, BZAW 284, Berlin/New York 1999, sowie den Beitrag von P. D. Wright zum Bundesbuch in diesem Jahrgang der ZAR.

17 Siehe S. Greengus, Filling Gap: Laws Found in Babylonia and in the Mishna But Absent in the Hebrew Bible, Maarav 7, 1991, 149–171; ders., The Selling Slave: Laws Missing from the Hebrew Bible?, ZAR 3, 1997, 1-11 jeweils mit weiterer Literatur.

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