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Ein Indiz für die praktische Verwendung der kasuistischen Rechtssatzsammlungen des Pentateuchs im Rechtsleben


Seiten 211 - 241

DOI https://doi.org/10.13173/zeitaltobiblrech.8.2002.0211




Leipzig

1 Abweichend von dieser ziemlich allgemein vertretenen Auffassung vgl. für die kasuistischen Rechtssätze im “Bundesbuch” J. van Seters, Some Observations on the Lex Talionis, S. Beyerle u.a. (Hrsg.), Recht und Ethos im Alten Testament – Gestalt und Wirkung, FS H. Seebass, Neukirchen-Vluyn 1999, 27–37, 36: “The משפטים of Exod 21:12–22:16 were composed as a series of legal narratives in casuistic style that were intended to fill in “gaps” in the legal tradition of Deuteronomy and the Holiness Code.”

2 Verf., Zur Systematik in dem Codex Ex 212-2216, ZAW 81 (1969), 176–182; im folgenden soll versucht werden, die Rechtsfälle dieses und auch des Kodextorsos im Deuteronomium in Auseinandersetzung mit den seitdem erschienenen Arbeiten inhaltlich genauer zu erfassen.

3 Verf., Der bisher unbeachtete Rest eines hebräischen Rechtskodex, BZ NF 19 (1975), 234–240; der Aufsatz ist hier in einigen Einzelheiten zu korrigieren, auch macht sich durch die Hinzunahme weiterer Rechtssätze eine neue Paragraphenzählung notwendig. E. Otto, Soziale Verantwortung und Reinheit des Landes. Zur Redaktion der kasuistischen Rechtssätze in Deuteronomium 19–25, in: R. Liwak/S. Wagner, Prophétie und geschichtliche Wirklichkeit im alten Israel, FS S. Herrmann, Stuttgart u.a. 1991, 290–306, schließt im Anschluß an G. Seitz, Redaktionsgeschichtliche Studien zum Deuteronomium, BWANT 93, Stuttgart 1971, HOf., Dtn 19,15 aus, während er 24,7 und 25,1–3 hinzunimmt; 22,5 zieht er nicht in Erwägung.

4 Zur Situation in den keilschriftlichen Kodizes ausführlich bereits H. Petschow, Zu den Stilformen antiker Gesetze und Rechtssammlungen, Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, 82 (1965), 24–38. Systematik, nach der sie entsprechend den beschriebenen Rechtskasus geordnet sind5; E. Otto erkennt in Ex 21,33–22,14 auch ein Anordnungsprinzip nach sprachlichen Übereinstimmungen in den Rechtsfolgen (“ješallem-Gesetze”)6, was sich aber mit der hier dargestellten Systematik nach den Rechtsfällen im Ergebnis deckt.

5 Zu den Grundsätzen dieser Systematik schon H. Petschow, Zur Systematik und Gesetzesteehnik im Codex Hammurabi, ZA NF 23 (1965), 146–172, zusammenfassend 169ff. In den Passagen des “Bundesbuches” und des Deuteronomiums, die in der 2. pers. formuliert sind, ist diese Systematik nur in wenigen Ausnahmefällen eindeutig nachzuweisen, was aber nicht Gegenstand dieser Arbeit sein soll.

6 E. Otto, z. B. Rechtsgeschichte der Redaktionen im Kodex Esnunna und im»Bundesbuch«. Eine redaktionsgeschichtliche und rechtsvergleichende Studie zu altbabylonischen und altisraelitischen Rechtsüberlieferungen, OBO 85, Freiburg, Göttingen 1989, 7 u.ö.

7 R. Rothenbusch, Die kasuistische Rechtssammlung im ‚Bundesbuch, (Ex 21,2–11.18–22,16) und ihr literarischer Kontext im Licht altorientalischer Parallelen, AOAT 259, Münster 2000, insbesondere 408ff. Damit liegt er im gegenwärtigen Trend, vgl. dazu die Meinung E. Ottos in seiner Rezension zu A. Fitzpatrick-McKinley, The Transformation of Torah from Scribal Advice to Law, Sheffield 1999, in ThLZ 126 (2001)/7–8, 746–748, 747.

8 Vgl. z. B. die Arbeiten E. Ottos sowie L. Schwienhorst-Schönberger, Das Bundesbuch (Ex 20,22–23,33). Studien zu seiner Entstehung und Theologie, BZAW 188, Berlin, New York 1990, zusammenfassend 234. Freilich wäre zur Verifizierung der jeweils allein aus der Analyse der Phänomene innerhalb der Texte gewonnenen Ergebnisse ein Vergleich mit der Urschrift der Rechtssammlungen oder mit weiteren Zitaten in biblischer oder außerbiblischer Literatur, die uns aber eben allesamt fehlen, wünschenswert.

9 Zu einer Parallele zum Stil des neubabylonischen Gesetzesfragmentes im Bundesbuch siche unten Anm. 19.

10 H. Petschow, Systematik und Gesetzestechnik (s.o. Anm. 5), 170.

11 Vgl. z.B. die Deutung von Ex 21,28–32 als “Scharnierteil” bei R. Rothenbusch, kasuistische Rechtssammlung (s.o. Anm. 7), 227.

12 Vgl. dazu H. Petschow, Systematik und Gesetzestechnik (s.o. Anm. 5), passim, vor allem zusammenfassend 169 und 171.

13 Anders immer noch F. Bianchi, Das Jobeljahr in der hebräischen Bibel und in den nachkanonischen jüdischen Texten, in G. Scheuermann, Das Jobeljahr im Wandel. Untersuchungen zu Erlaßjahr- und Jobeljahrtexten aus vier Jahrtausenden, fzb 94, Würzburg 2000, 55–104, 78f., der inעברי den Hinweis auf “Personen, die freiwillig die Sklaverei gewählt hatten, um zu überleben,” erkennt; dagegen lehnt R. Rothenbusch, kasuistische Rechtssammlung (s.o. Anm. 7), 234, einen Zusammenhang mit dem keilschriftlichen ʿapiru und damit das soziologische Verständnis ab, weil dieses “nach dem Ende des 2. Jt. v. Chr. … nicht weiter belegt ist”.

14 So auch R. Rothenbusch, kasuistische Rechtssammlung (s.o. Anm. 7), 235.

15 A. Alt, Die Ursprünge des israelitischen Rechts, in ders., Kleine Schriften zur Geschichte des Volkes Israel, Band 1, München 1959, 291f. Anm. 2.

16 So J. van Seters, The Law of the Hebrew Slave, ZAW 108 (1996), 534–546, 538f., womit seine weiteren Überlegungen zur geschichtlichen und sachlichen Verortung des Rechtssatzes hier nicht übernommen werden sollen. Wenn der gekaufte Sklave aber bereits Sklave sein kann, wird die thematische Charakterisierung von 21,2ff. als “Personenstandswechsel” durch R. Rothenbusch, kasuistische Rechtssammlung (s.o. Anm. 7), 393, ungewiß.

17 H. Petschow, Systematik und Gesetzestechnik (s.o. Anm. 5), 154 Anm. 43, im Anschluß an G. Cardascias Beschreibung des Charakters der mittelassyrischen Gesetze.

18 Dazu ausführlich R. Rothenbusch, kasuistische Rechtssammlung (s.o. Anm. 7), 248ff.

19 Was dann eine differenzierende Erweiterung (21,13 und 14) sowie weitere Paragraphen der יוּמָת מוֹת-Reihe (21,15–17) nach sich gezogen haben wird, dazu Verf., Rechtssätze in gebundener Sprache und Rechtssatzreihen im israelitischen Recht, BZAW 127, Berlin, New York 1972, 16ff. Die beiden Rechtssätze Ex 21,13f. zu der kasuistischen Rechtssatzsammlung im “Bundesbuch” hinzuzurechnen, dürfte nicht möglich sein: Zwar folgen sie fraglos H. Petschows Typ II, Stilformen (s.o. Anm. 4), 29ff., der das neubabylonische Gesetzesfragment beherrscht und der auch im Akkadischen teilweise nur mit sa eingeleitet wird, bei dem oft Tatbestandsbeschreibung und Rechtsfolge einen Anakoluth bilden und dessen Unterfall mit šumma (oder neubabylonisch kî) eingeführt werden kann, doch bleiben sie mit dieser Konstruktion in den beiden Kodextorsi ohne Parallele; andererseits sind die beiden Rechtsfolgen als Anrede in der 1. pers. sing, konstruiert, was die Gattung kasuistischer Rechtssätze sprengt.

20 R. Rothenbusch's Gliederung des Abschnittes 21,18–22,14 in drei Blöcke jeweils mit der Abfolge unvorsätzlicher – vorsätzlicher – unvorsätzlicher Schädigungen, kasuistische Rechtssammlung (s.o. Anm. 7), 227, wird nur dadurch möglich, daß er die oben beschriebene Sprachstruktur der Rechtssätze in seine Analyse nicht einbezieht und so 21,22–23 (§6‚) und 22,6–8 (§14’) auseinanderreißt, in 21,18–21 (§§4‚ und 5’) die Unvorsätzlichkeit sowie in 21,23 (§6‚.2) und 22,8 (§ 14’,3, – der Benutzer des Tieres oder der Sache kann durchaus unvorsätzlich in deren Besitz gelangt sein -) die Vorsätzlichkeit einträgt und die Funktion von 21,28–32 (§8’) als janusköpfigem Überleitungsparagraph übersieht; dieser Fall zeigt beispielhaft, daß bei der Suche nach einer verständlichen Systematik in den Kodizes weniger auf juristische Kriterien als auf eine Ordnung “nach Sachgruppen und -gebieten, die vorwiegend an äußeren Lebensbereichen, Objekten oder Sachverhalten – teilweise der sinnlichen Wahrnehmung – orientiert sind” H. Petschow, Systematik und Gesetzestechnik (s.o. Anm. 5), 170, geschaut werden muß.

21 Vgl. R. Rothenbusch, kasuistische Rechtssammlung (s.o. Anm. 7), 275, 296f. (mit Lit.).

22 Zur Diskussion über die Bedeutung dieses Wortes vgl. z. B. ausführlich R. Rothenbusch, kasuistische Rechtssammlung (s.o. Anm. 7), 287ff.; da die Problematik für unsere Untersuchung unwesentlich ist, soll das hebräische Wort unübersetzt stehen bleiben.

23 A. Schenker, Drei Mosaiksteinchen “Königreich von Priestern” “und ihre Kinder gingen weg” “wir tun und wir hören” (Ex 19,6; 21,22; 24,7), Recht und Kult im Alten Testament, OBO 172, Freiburg, Göttingen 2000, 90–103, 97ff., schließt aus dem plur. יָצְאוּ יְָלרֶיהָ auf eine bleibende Unfruchtbarkeit der Frau; der Gebrauch des plur. als sing, kommt in diesem Kodextorso allerdings häufiger vor (אֲדֹנׇיו in 21,32; בְּעׇלׇיו in 21,29 zweimal, im zweiten Vorkommen singularisch konstruiert; 21,33; 21,36 singularisch konstruiert; 22,10 singularisch konstruiert; 22,11; 22,13.14), so daß dieser Schluß nicht zwangsläufig sein dürfte. L. Schwienhorst-Schönberger, Das Bundesbuch (s.o. Anm. 8), 97, hält den plur. für den Versuch, den Fall auf Embryos in allen denkbaren Entwicklungsstufen zu beziehen.

24 Es ist nicht auszuschließen, daß bei dem Graben der Zisterne in Ex 21,33–34 (§90 nicht allein die Bewässerung von Feldern und damit eine landwirtschaftliche, sondern auch die damit verbundene handwerkliche Tätigkeit im Blick ist.

25 Der Paragraph hat Lücken. Da sich der Hausbesitzer als “schuldig” oder “unschuldig” erweisen kann, wären zwei Unterfälle zu erwarten: §14‚.2.1*: schuldig; in diesem Fall gilt er wohl als Dieb gemaß 14’.1; Gegenfall §14′.2.2: unschuldig; dieser Fall ist 7b beschrieben, nur fehlt die Rechtsfolge, die wohl bei der Attrahierung von 8 verlorenging. Ähnlich ist die Situation in Ex 22,9f.! Die ausführliche Begründung dafür wird in einer – ich hoffe in naher Zukunft erscheinenden – Monographie gegeben und ist hier für das Thema entbehrlich.

26 E. Otto, Körperverletzungen in den Keilschriftrechten und im Alten Testament. Studien zum Rechtstransfer im Alten Orient, AOAT 226, Kevelaer, Neukirchen-Vluyn 1991, 181; auch zusammenfassend ders., Rechtsgeschichte (s.o. Anm. 6), 179.

27 Beide möglichen Deutungen dieser Feststellung – “Der ist es!” oder “Das ist es!” -, die schon R. Knierim, Die Hauptbegriffe für Sünde im Alten Testament, Gütersloh 1965, 160f. diskutiert, legen den hier vermuteten Sachverhalt nahe.

28 Die Vorstellung der Vindikation liegt entgegen der üblichen Diskussion der Stelle nicht in der Bedeutung des Wortes פֶּשַׁע, sondern in der Wendungרְּבַר פֶּשַׄעה וּא זֶה dürfte trotz R. Rothenbuschs, kasuistische Rechtssammlung (s.o. Anm. 7), 362f., Begriffsbestimmung im Anschluß an R. Knierim und R. Westbrook als hapax legomenon unklar bleiben.

29 R. Rothenbusch, kasuistische Rechtssammlung (s.o. Anm. 7), 227.

30 H. Petschow, Systematik und Gesetzestechnik (s.o. Anm. 5), 160.

31 Mit diesem Erklärungsmodell dürften sich Unterschiede etwa in der Gottesbezeichnung in Ex 22,7.8 und 10 leichter verstehen lassen als mit der Annahme von sekundären Redaktionen und Bearbeitungen, die solche Differenzen doch wohl ausgeglichen hätten.

32 So z.B. E. Otto, Rechtsgeschichte (s.o. Anm. 6), 138, zu Ex 21,18–32. Unbestreitbar ist, daß es die Anordnung von Fall und Gegenfall gibt. Die Frage ist aber, ob dieses Prinzip tatsächlich “reihenmäßig” angewendet wird; die Alternativen von Fall und Gegenfall finden sich in Ex 21,18–27 zwischen den Paragraphen, dagegen in Ex 21,28–32 innerhalb eines Paragraphen; und inhaltlich betrachtet handelt es sich um ganz unterschiedliche Fälle, die nicht, wie man es bei einer alternierenden Anordnung erwarten würde, gleichartig sind: Ex 21,18f. – Verletzung aus dem Affekt in einem Handgemenge, Ex 21,20f. – Verletzung bei einer Züchtigung, Ex 21,22–25 – Verletzung einer dritten Person bei einem Handgemenge, in Ex 21,26–27 bleibt es offen, wodurch die Verletzung zustande kommt, Ex 21,28–32 – Unfall mit einem Tier.

33 So E. Otto zu Ex 21,2–22,26, Rechtsgeschichte (s.o. Anm. 6), 7. Die sieben Glieder der von ihm aufgewiesenen chiastischen Struktur – Ex 21,2–11 (Gesetze zum Schutz der Sklaven) mit 124 Wörtern, Ex 21,12–17 (Reihe todeswürdiger Verbrechen) mit 45 Wörtern, Ex 21,18–32 (Gesetze bei Verletzung körperlicher Integrität) mit 198 Wörtern, Ex 21,33–22,14 (ješallem-Gesetze) mit 284 Wörtern, Ex 22,15f. (Gesetz bei Verletzung körperlicher Integrität) mit 23 Wörtern, Ex 22,17–19 (Reihe todeswürdiger Verbrechen) mit 15 Wörtern und Ex 22,20–26* (Gesetze zum Schutz der Fremdlinge und Armen) mit 80 Wörtern – sind nicht nur zum Teil zu lang, sondern vor allem von zu unterschiedlicher Länge, als daß ihre chiastische Anordnung ins Auge fallen würde.

34 So R. Rothenbusch zu Ex 21,2–11 und 22,15f., kasuistische Rechtssammlung (s.o. Anm. 7), 226. Hier entspricht nicht nur das die beiden Teile angeblich verbindende Thema “(Wechsel im) Personenstand bzw. abhängige Personen” nur schwerlich dem Rechtsfall von Ex 22,15f., vor allem ist der – von R. Rothenbusch selbst gespürte – Unterschied im Umfang der beiden Klammerteile, nämlich 124 zu 15 Wörtern, wohl ein Argument gegen seine Strukturanalyse.

35 Zur Unbestimmtheit des Verbs שׁאל im biblischen Hebräisch vgl. R. Rothenbusch, kasuistische Rechtssammmlung (s.o. Anm. 7), 360.

36 Das scheint nur für C. Houtman, Das Bundesbuch. Ein Kommentar, Documenta et Monumenta Orientis Antiqui 24, Leiden 1997, nicht zu gelten, der, 181, den Paragraphen unter das Thema “Beschädigung fremden Eigentums” ordnet.

37 R. Rothenbusch, kasuistische Rechtssammlung (s.o. Anm. 7), 226; vgl. dazu oben Anm. 16 und 34.

38 R. Rothenbusch, kasuistische Rechtssammlung (s.o. Anm. 7), 393.

39 Dabei handelt es sich lediglich um eine Zusammenstellung von Rechtsfällen zum Zwecke der eleganten Anordnung in einer Rechtssatzsammlung; soziologische Schlüsse zur Stellung einerבְּתוּלָה אֲשֶׁר לאׄ־אׄרָשָֹה oder gar zur Stellung der Frau in der Gesellschaft des alttestamentlichen Israel dürften hieraus wohl kaum gezogen werden können.

40 Damit gilt die andere Erklärungsmöglichkeit, Verf., Zur Systematik (s.o. Anm. 2), 176, die leider wiederholt aufgegriffen worden ist, daß es sich um Ex 22,15f. um einen Nachtrag zum Thema “Körperverletzungen” handeln könnte, als gegenstandlos.

41 Vgl. R. Rothenbusch, kasuistische Rechtssammlung (s.o. Anm. 7), 388.

42 Y. Osumi, Die Kompositionsgeschichte des Bundesbuches Exodus 20,22b-23,33, OBO 105, Freiburg, Göttingen 1991, 143. Y. Osumi rechnet übrigens Ex 22,17–19 mit zu dem “Mischpatimteil” des Bundesbuches, 133 u.ö.; die drei Sätze – das Verbot der Akzeptanz einer Zauberin in Anredeform, ein Satz derתוֹת־יוּמָת -Reihe zur Sodomie sowie ein ähnlich konstruierter zu illegitimem Opferkult – fallen aber sowohl gattungsmäßig als auch inhaltlich aus dem Block der kasuistischen Rechtssätze heraus.

43 Die Einordnung des Falles unter das Thema “Beschädigung fremden Eigentums” durch C. Houtman, Das Bundesbuch (s.o. Anm. 36), vii u. ö., dürfte nicht nur der modernen, sondern auch der altorientalischen Stellung der Frau widersprechen, wie denn auch bei der Eheschließung “weder Urkunden noch Gesetze des AO und AT von Kauf oder Kaufpreis sprechen” E. Otto, Art. Ehe II. Altes Testament, RGG4 2, Tübingen 1999, 1071–1073, 1072.

44 Bemerkenswert ist aber, daß der Fall der Zauberei mit §47 auf Tafel A des mittelassyrischen Rechtsbuchs ebenfalls innerhalb eherechtlicher Fragen abgehandelt wird.

45 So richtig bereits A. Alt, Die Ursprünge (s.o. Anm. 15), 286 mit Anm. 3.

46 Siehe oben Anm. 3.

47 E. Otto, Soziale Verantwortung (s.o. Anm. 3), 294 Anm. 41.

48 R. Rothenbusch, kasuistische Rechtssammlung (s.o. Anm. 7), 584.

49 So E. Nielsen, Deuteronomium, HAT I/6, Tübingen 1995, 189, der im Anschluß an G. Seitz aber auch auf die inhaltlichen und stilistischen Unterschiede zum Deuteronomium aufmerksam macht, die er nicht schlüssig erklären kann. Nicht wirklich schlüssig ist aber auch die oft behauptete Abhängigkeit dieses Abschnittes von Ex 21,12–14 (dazu oben Anm. 19), so z.B. E. Otto, Rechtshermeneutik in der Hebräischen Bibel. Die innerbiblischen Ursprünge halachischer Bibelauslegung, ZAR 5 (1999), 75–98: Die Verwandtschaft der beiden Texte wird – abgesehen vom Thema – vor allem an dem Vorhandensein und einer bestimmten Reihenfolge der Partikelnאֲשֶׁר und כִּי festgemacht, die zu den am häufigsten vorkommenden hebräischen Wörtern gehören; zudem sind die beiden Wörter in dem Abschnitt Dtn 19,1–13 nicht nur räumlich weit voneinander getrennt, sondern auch funktionell zu unterscheiden: אֲשֶׁר in 19,4 und 5 ist eine das Subjekt implizierende Relativpartikel, deren Verwendung dazu dient, den Täter zu beschreiben, wohingegen die Konjunktion כִּי in 19,11 den Rechtskasus eines stilistisch reinen, wenn auch etwas breit formulierten kasuistischen Rechtssatzes einleitet.

50 G. Seitz, Redaktionsgeschichtliche Studien (s.o. Anm. 3), 111ff.

51 Der Gedanke, daß nach 19,3 bereits die Vorfahren Grenzen (in diesem Falle für die einer Asylstadt zugeordneten Gebiete) festgesetzt haben und diese dadurch sanktioniert sind, könnte die redaktionelle Einfügung des Verbots der Grenzveränderung an dieser Stelle veranlaßt haben.

52 Vgl. H. Petschow, Stilformen (s.o. Anm. 4), 31ff.

53 Gegen HAL I, 316, und auch gegen Verf., Rest eines hebräischen Rechtskodex (s.o. Anm. 3), 236. Wenn der Rechtsfall bereits so weit geklärt ist, daß es sich bei dem Mann um einen “falscher Zeugen” handelt (so von L. Ruppert, Art.סרר srr I, ThWAT V, Stuttgart u.a. 1986, 957–963, 959 im Anschluß an E. Jenni verstanden), brauchte die Angelegenheit nicht mehrיְהוָהלִפְ נֵי (und/oder vor die anderen genannten Instanzen) gebracht zu werden. Dem Wortlaut und der Rechtsfolge entspricht am ehesten die Annahme, daß die Anklage eigentlich wegen des Fehlens weiterer Zeugen gemäß 19,15 abgewiesen werden müßte, da es sich aber um einen Fall von חָמָס handelt, doch לְפְנֵי יְהוָה verfolgt wird.

54 E. Otto, Soziale Verantwortung (s.o. Anm. 3), 294.

55 Nach E. Otto, Das Deuteronomium. Politische Theologie und Rechtsreform in Juda und Assyrien, BZAW 284, Berlin 1999, 231, hat ein Redaktor “Dtn 21,10–14 vor das durch Dtn 21,15–17 eröffnete Familienrecht” gesetzt.

56 So seinerzeit Verf., Rest eines hebräischen Rechtskodex (s.o. Anm. 3), 238.

57 So besser als die übliche Inhaltsbestimmung “Ungehorsam eines Sohnes gegenüber den Eltern”; vgl. dazu z.B. F. Crüsemann, Die Tora. Theologie und Sozialgeschichte des alttestamentlichen Gesetzes, Gütersloh 21997, 295f.: “Vielleicht ist damit auch eine Verschlechterung des Familienerbes angezeigt, auf das die Eltern angewiesen sind.”

58 In Verf., Rest eines hebräischen Rechtskodex (s.o. Anm. 3), 237, war die Möglichkeit erwogen worden, 22,13–21 als Überleitungsparagraph zu betrachten, die sich aber erübrigt, wenn 22,5 zum Kodex hinzugenommen wird.

59 Während es stets methodisch fragwürdig ist, schwer deutbare biblische Texte oder archäologische Funde einem kultischen Zusammenhang zuzuordnen, gibt es in diesem Falle triftige Argumente gegen die z.B. durch G. von Rad, Das fünfte Buch Mose Deuteronomium, ATD 8, Berlin 1965, 101, gebotene traditionelle Erklärung: 1. Lucian von Samosata beschreibt Verhältnisse aus dem 2. Jh. n. Chr.; nimmt man auch nur die früheste Entstehungszeit des vollendeten Deuteronomiums am Ende des 7. Jahrhunderts v. Chr. zum Vergleich, liegen rund 750 Jahre zwischen den beiden Darstellungen. 2. Lucian von Samosata berichtet nichts über die Verwendung vonכְּלִי־ גֶבֶר bei Frauen, so richtig E. Nielsen, Deuteronomium, HAT I/6, Tübingen 1995, 214; wenn eine Hälfte von Dtn 22,5 der anderen sekundär nachgebildet sein sollte, dann doch wohl eher 5aβ im Abschluß an 5aα und nicht umgekehrt; der Hauptton dürfte also im Zweifelsfalle auf dem Verbot für Frauen, sich als Mann auszugeben, liegen. 3. Daß die Formel “ein Greuel für Jahwe” kultische Tabus bezeichnet, die die Reinheit des Jahweglaubens gefährden, G. von Rad a.a.O., trifft nur die Deutung der Redaktors, nicht aber zugleich auch die des von ihm verarbeiteten Rechtssatzes. Andererseits ist P. J. Harland's, Menswear and Womenswear: A Study of Deuteronomy 22:5, The Expository Times, Edinburgh 110 (1998/1999), 73–76, Deutung, daß das Verbot allein der Trennung zwischen dem Männlichen und dem Weiblichen gemäß der natürlichen Ordnung diente, wohl doch zu wenig Anlaß für einen Rechtssatz.

60 Der Sicherung natürlicher Fortpflanzung in der Umwelt dient das Verbot 22,6f., Muttervögel zu den Eiern oder Jungtieren hinzu (gegenüber der traditionellen Übersetzung “die Mutter über den Jungen fangen” sollte dasעל entsprechend HAL III, 781, in der Bedeutung 6. “hinzu zu” verstanden werden) wirtschaftlich zu verwerten; den Schutz vor allem der Kinder als der menschlichen Nachkommenschaft dürfte 22,8 vor Augen haben. Wiederum an 22,5 schließt sich die Zusammenstellung unvereinbarer Dinge und Handlungen in 22,9–11 an, wohingegen 12 wohl nur an die Vorstellung der Kleidung in 11 anknüpft.

61 Vgl. R. Rothenbusch, kasuistische Rechtssammlung (s.o. Anm. 7), 388. Da 22,25–27 den Gegenfall zu 23–24 darstellt, ist beinahe anzunehmen, daß auch 23–24 von einem erzwungenen Geschlechtsverkehr redet, auch wenn die Wortwahlמְצָאָהּ gegenüber demהֱחֶזִיק בָּהּ von 25 und demתְּפָשָׂהּ von 28 milder klingt.

62 Ausführlich dargestellt von E. Otto, Soziale Verantwortung (s.o. Anm. 3), 291f.

63 Wenn die Vermutung D. Volggers, Dtn 24,1–4 – ein Verbot der Wiederverheiratung?, BN 92, München 1998, 85–96, zutrifft, es handele sich hier nur um die aufgelöste Verlobung, wäre der Fall auch vor 22,28 einzuordnen gewesen.

64 24,8f. bedenken die Abwesenheit durch Aussatz, während 10ff. auf die Pfändung in 24,6 zurückgreifen und entsprechende Regeln anfügen. 24,14f. erweitert die Vorstellung der Abwesenheit auf das Gebiet des Lohnes. 24,17–22 und 25,4 erörtern Fälle über den Umgang mit Armen, die vielleicht auf Grund der Erwähnung vonאַלְמָנָה undיָתוׄם hier angeschlossen worden sind. Zu diesem Thema rechnet K. Schmid auch 24,16, mit welcher Regel Ex 22,22f. korrigiert werden solle (K. Schmid, Kollektivschuld? Der Gedanke übergreifender Schuldzusammenhänge im Alten Testament und im Alten Orient, ZAR 5 (1999), 193–222, 199f.). Sicher ist der Zusammenhang mit Ex 22,20–23 auffällig, andererseits aber ließe sich 24,16 auch durchaus in das Thema “Frauen ohne Ehemann” einordnen, da die stellvertretende Bestrafung für den Sohn oder den Vater zu diesem Zustand führen würde. Unter den Leitgedanken Abwesenheit lassen sich in Dtn 24 also wohl mehr Fälle subsumieren als unter den der Einschränkung legitimer Rechtsansprüche, den D. Volgger, Verbot der Wiederverheiratung (s.o. Anm. 63), 95 Anm. 30, hier wirksam sieht.

65 Dies dürfte wie in 22,22 der Sinn der umständlichen Formulierungכִּי יִמָּצֵא אִישׁsein.

66 E. Otto, Soziale Verantwortung (s.o. Anm. 3), 291.

67 Vgl. HAL II, 548, zuםַכָּה(1. und) 2. sowie HAL IV, 1093, zu Iרַב 5.c.

68 So im Anschluß an E. Otto, Biblische Altersversorgung im altorientalischen Rechtsvergleich, ZAR 1 (1995), 83–110, 107f.

69 E. Nielsen, HAT I/6 (s.o. Anm. 49), 233f.

70 Gegen P. Eddy Wilson, Deuteronomy XXV 11–12 – one for the books, VT 47 (1997), 220–235, führt das Abschlagen der Hand zu einer erheblichen Behinderung und damit zur spürbaren Verringerung der Arbeitskraft und insofern auch des Wertes der Frau, so daß hier wohl doch mehr entsteht als nur eine öffentliche Schande; das gilt auch von den Stellen, die er als Parallelen heranzieht: In Dtn 25,1–3 wird die Beschämung des Täters nur in dem stilistisch abweichenden Zusatz 3bß behauptet, währendמַכָּה רַבָּה wohl doch eine schwerwiegende Verletzung beschreiben dürfte, vgl. oben zur Stelle, und die Rechtsfolge von Dtn 25,7–10 würde mit einer Beschämung des leviratsunwilligen Mannes allein für die klagende Frau nichts einbringen, weswegen hier eher an einen symbolischen Rechtsakt mit empfindlichen wirtschaftlichen Folgen zu denken ist.

71 In beiden Rechtssatzsammlungen, aus denen zitiert wird, werden somit Fälle aus den Themen “Ehe und Familie” sowie “Körperverletzungen” behandelt. Das könnte den Schluß nahelegen, daß wir in den beiden Torsi Teilzitate ein und deselben Kodex vor uns haben; vgl. dazu auch E. Otto, Art. Deuteronomium, RGG4 2, 693–996, 695. Die Abfolge der Themen in den beiden Torsi, die zum Grundbestand der Systematik gehört, spricht jedoch nicht dafür: Kodextorso im “Bundesbuch” Kodextorso im Deuteronomium Sklave Körperverletzungen Haftungen im Bereich der landwirtschaft- lichen (und handwerklichen) Arbeit (*Totschlag und) Mord *Ehe und Familie = Gefährdung der Familie (und der Ehe) Körperverletzungen Trotz der Möglichkeit, in dem Thema “Gefährdung der Familie (und der Ehe)” des Kodextorso im Deuteronomium den ausgeführten Komplex “Ehe und Familie” des Torsos aus dem “Bundesbuch” zu sehen, scheitert eine Zusammenfügung an der unterschiedlichen Stellung der Themen innerhalb der Kodextorsi bzw. an der Aufsplitterung des Themas “Körperverletzungen” im Kodextorso des Deuteronomiums in die beiden Teile “(Totschlag und) Mord” bzw. “Körperverletzungen”. Offensichtlich liegen hier doch die Bruchstücke zweier von einander unabhängiger Rechtssatzsammlungen vor. Die Unabhängigkeit wird auch dadurch unterstrichen, daß in den kasuistischen Rechtssätzen des “Bundesbuches” jeder Hinweis auf das Amt der Ältesten fehlt, die im Kodextorso des Deuteronomiums mehrfach in Ausübung ihrer notariellen Rolle erwähnt werden.

72 Zur Suche nach einer gewünschten Stelle dürfte die Zusammenfassung nach Sachgruppen und eine Ordnung nach den Rechtskasus gut geeignet gewesen sein. Daß die altorientalische Rechtssystematik ihren Grund im praktischen Gebrauch der so geordneten Sammlungen gehabt haben könnte, ist schon länger vermutet worden, vgl. H. Petschow, Systematik und Gesetzestechnik (s.o. Anm. 5), 172: “Vielleicht darf man die Frage aufwerfen, ob die oben … skizzierte Hauptgliederung des Rechtsstoffes nach Lebensbereichen usw. weniger auf eine “Unfähigkeit” der Redaktoren des CH zurückzuführen ist, nach “juristischen” Gesichtspunkten zu gliedern, als vielmehr auf Zweckmäßigkeitsgründe zugunsten der Rechtspraxis, die auf eine leichtere Auffindbarkeit der Normen zu den einzelnen erfaßten Lebensbereichen usw. gerichtet waren. (Anm. 159: Ähnlich schon Kohler(-Ungnad), HG III 271; vgl. San Nicolò, Beiträge 71f.)”.

73 Insofern spricht R. Rothenbusch, kasuistische Rechtssammlung (s.o. Anm. 7), 417, nicht zu Unrecht von einer “Erstarrung” des Kodextorsos im “Bundesbuch”.

74 Der Anweisung, daß der Fallלִפְנֵי יְהוָה geklärt werden soll, wird ein לִפְנֵי הַכֹּהֲנִים hinzugefügt, beides aber schließlich durch die Einführung derשֺׂפְטִים und ihrer Tätigkeit ungültig gemacht.

75 Hier wird in zwei aufeinanderfolgenden Ausbaustufen eine Symbolhandlung über eine magische Handlung zu einer gottesdienstlichen umgestaltet und einer Unschuldserklärung ein Gebet hinzugefügt.

76 Dtn 21,17 (oder wenigstens 17b) zu der Rechtsfolge von §7‚, 22,5b zu §9’, 22,19aß zu §10‚.1, 22,21aß zu §10’.2, 22,24aß zu §12‚.1, 22,26b-27 zu §12’.2, 22,29bß zu §13‚, 22,4aß zu §14’, 24,5bß zu §15‚, 25,3bß zu §17’.2 und 25,6b zu 18′.1. Ein erklärender Zusatz zu einem Rechtskasus findet mit Dtn 19,16b zu §4. In dieselbe Reihe lassen sich vielleicht auch die Wendungenבְּבִגְדוֹ־בָהּ am Ende von §2.2 des Kodexrestes im “Bundesbuch” (Ex 21,8) und dasכִּי כַסְפוֹ הוּא von §5′.2 (21,21) stellen.

77 (לאׄ־תָצוֹס עֵינְךָ(עָלָיו Dtn 19,13, 19,21a, 22,21b, 25,12b; וּבִעָרְתָּ דָם־הָנָּקִי/הָרָע מִיִּשְֹרָאֵל/םִקִּרְבֶּךָ Dtn 19,12, 19,19b, 21,21aß, 22,22b, 22,24b, 24,7bß;וְאַתָּה תְּבַעֵר הַדָּם הַנָּקּי םִקִּרְבֶּךָ Dtn 21,9a;וְטוׄב לָךְ Dtn 19,13;וְלאׄ־יּסִפוּ לַעֲשׂוֹת עוֹר כַּרָּבָר הָרָע הַזֶּה בּקִרְבֶּךָ Dtn 19,20a, 21,21b;נֹתֵן לְךָ לְרִשְׁתָּהּ אֲרָםָה/אֶרֶץ אֲשֶֹריְ חוָה אֱלהֶׄיךָ נ ִDtn 21,1aß, 24,4bß;כִּי־תַעֲשֶֹה הַיָּשָׁר בְּעֵינֵי יְהוָה Dtn 21,9b; וְלא תַחֲטִיא אֶת־חָאׇדֶץ Dtn 24,4bα.

78 E. Otto z.B. bezeichnet das “Bundesbuch” als einen “priesterlichen Programmtext” Rezension zu A. Fitzpatrick-McKinley (s.o. Anm. 7), 747.

79 B. Landsberger, Die babylonischen Termini für Gesetz und Recht, in J. Friedrich u.a., Symbolae ad iura orientis antiqui pertinentes Paulo Koschaker dedicatae, SDIO II, Leiden 1939, 219–234, 222f.: “Eine Grenzverwischung zwischen diesen drei Sphären” – nämlich dinu, kibsu und parslu – “hat nie stattgefunden, insbesondere wurden die Rechtssatzungen niemals zum Zwecke der Unterweisung des Volkes verwendet und ausgestaltet”.

80 R. Rothenbusch, kasuistische Rechtssammlung (s.o. Anm. 7), 79, bemerkt im Anschluß an C. G. Macholz und F. Crüsemann mit Recht, “daß Dtn 17,8–13 eine obere Rechtsinstanz nicht einsetzt, sondern voraussetzt“.

81 HAL II, 380.

82 H.-P. Mathys, Die Ethik der Chronikbücher. Ein Entwurf, in ders., Vom Anfang und vom Ende. Fünf alttestamentliche Studien, BEAT 47, Frankfurt u.a. 2000, 156–255, 221.

83 G. C. Macholz, Zur Geschichte der Justizorganisation in Juda, ZAW 84 (1972), 314–340, 319.

84 H.-P. Mathys, Ethik der Chronikbücher (s.o. Anm. 82), 214f.

85 H.-P. Mathys, Ethik der Chronikbücher (s.o. Anm. 82), z.B. 217; so aber auch schon U. Rüterswörden, Von der politischen Gemeinschaft zur Gemeinde. Studien zu Dt 16,18–18,22, BBB 65, Frankfurt a. M. 1987: “Nachklang” 16, “läßt… durchschimmern” 19, und manch ein anderer vorsichtiger Ausdruck mehr.

86 Auch W. Rudolph, Die Chronikbücher, HAT I/21, Tübingen 1955, 257, spürt den Unterschied zwischen dem “rechtlichen” und dem “paränetischen Teil” ohne aber daraus Konsequenzen zu ziehen.

87 Einige Versuche sind bei H.-P. Mathys, Ethik der Chronikbücher (s.o. Anm. 82), 220, notiert.

88 So ähnlich auch G. C. Macholz, Geschichte der Justizorganisation (s.o. Anm. 83), 322 Anm. 13.

89 F. Crüsemann, Die Tora (s.o. Anm. 57), 196.

90 Y. Osumi, Kompositionsgeschichte (s.o. Anm. 42), 143.

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